Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Sortenschutzverordnung

vorliegende Regelung soll eine möglichst rasche Einführung des elektronischen Datenverkehrs ermöglichen, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Artikel 5

Diese Bestimmung soll Schwierigkeiten vorbeugen, die dann entstehen könnten, wenn sich mehrere Personen gemeinsam um den Schutz einer Sorte bewerben, ohne dass dieser Personenmehrheit die Eigenschaft einer juristischen Person eigen würde.

Artikel 6

Ist ein Vertreter bestellt, so verkehrt das Büro in der Regel nur mit diesem. Weil die im Absatz 1 zweiten Satz aufgeführten Entscheidungen (Rückzug der Sortenanmeldung oder der Sortenbezeichnung und Verzicht auf den Sortenschutz) für den Sortenschutzbewerber resp. -inhaber von grundsätzlicher Bedeutung sind, scheint es angebracht, entsprechende Erklärungen auch vom Vollmachtgeber direkt anzunehmen.

Artikel 9

Die Sortenbeschreibung hat in Form eines technischen Fragebogens zu erfolgen. Von der Homepage des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen kann für viele Arten der spezifische technische Fragebogen heruntergeladen werden (www.upov.org/de/publications/tg_rom/).

Artikel 10 und Anhang 1

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Sortenschutzgesetzes regelt der Bundesrat welche Pflanzenarten vom Landwirteprivileg erfasst werden. In der Botschaft hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, diejenigen Arten in die Liste aufzunehmen, für die auch in der EU das Landwirteprivileg gilt, soweit sie in der Schweiz angebaut werden können. Im Anhang 1 werden nun diese Pflanzenarten aufgeführt.

Artikel 11-17

Die Bestimmungen über die Gebühren sind redaktionell überarbeitet worden, materiell entsprechen sie jenen der geltenden Verordnung. Da eine Anmeldung erst als erfolgt gilt, wenn die Anmeldegebühr bezahlt ist, muss auch genau festgelegt werden, wann eine Einzahlung als erfolgt gilt (Art. 12).

Artikel 19

Im Rahmen der Revision des Sortenschutzgesetzes ist auch im Patentgesetz das Landwirteprivileg eingeführt worden. Der Bundesrat wird beauftragt, den Geltungsbereich des Landwirteprivilegs festzulegen. Damit dieser im Sortenschutz- und im Patentrecht identisch ist, wird in der Patentverordnung auf die Sortenschutzverordnung verwiesen.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Keine

3.4.2 Kantone

Keine

3.4.3 Volkswirtschaft

Keine