Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Sortenschutzverordnung Anhörung

Art. 3 Sprache

1 Eingaben an das Büro für Sortenschutz müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) oder in Englisch abgefasst werden.

2 Werden Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.

3 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt.

4 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann das Büro für Sortenschutz verlangen, dass die Richtigkeit der Übersetzung innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

Art. 4 Elektronische Kommunikation

1 Das Büro für Sortenschutz kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 5 Gemeinsame Anmeldung mehrerer Personen

1 Sind an einer Sortenschutzanmeldung mehrere Personen beteiligt, so müssen sie:

a. eine von ihnen bezeichnen, der das Büro für Sortenschutz alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann

b. oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

2 Ist weder ein Zustellungsempfänger noch ein Vertreter bestellt worden, so gilt die in der Anmeldung als erste genannte Person als Zustellungsempfänger. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das Büro für Sortenschutz alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6 Verkehr mit dem bestellten Vertreter

1 Solange eine Partei einen Vertreter bestellt hat, nimmt das Büro schriftliche Mitteilungen oder Anträge in der Regel nur vom Vertreter an. Der Rückzug der Anmeldung einer Sorte oder einer Sortenbezeichnung und der Verzicht auf den Sortenschutz können jedoch mit unmittelbarer Wirkung auch vom Vollmachtgeber erklärt werden.

2 Der Vertreter bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, welche das Büro für Sortenschutz zurückzuerstatten hat, falls der Vollmachtgeber die Anmeldung zurückzieht oder auf den Sortenschutz verzichtet.

Art. 7 Anmeldung

1 Die Anmeldung einer Sorte ist auf amtlichem Formular beim Büro für Sortenschutz einzureichen. Die Anmeldung umfasst: