Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Sortenschutzverordnung Anhörung
Art. 9 Sortenbeschreibung
1 In der Sortenbeschreibung sind die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte sowie die botanische Bezeichnung der Artzugehörigkeit der Sorte anzugeben. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Kreuzungspartner anzugeben. Ferner ist anzuführen, welchen anderen Sorten die angemeldete Sorte ähnlich ist und worin sie sich von ihnen unterscheidet. Die Sortenbeschreibung muss anhand eines technischen Fragebogens erfolgen.
2 Die Prüfungsstellen können zusätzlich Abbildungen verlangen.
3. Abschnitt: Artenliste für das Landwirteprivileg
Art. 10
Die Arten, für die das Landwirteprivileg gilt, sind in Anhang 1 aufgeführt.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 11 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit das Sortenschutzgesetz vom 20. März 19752 oder diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 12 Einzahlungsdatum
Als Einzahlungsdatum gilt:
a. für Überweisungen aus dem Inland das Datum der Belastung des Kontos des Auftraggebers oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels;
b. für Überweisungen aus dem Ausland das Datum des Eingangs der Überweisungsanzeige beim ersten schweizerischen Verarbeitungszentrum oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels.
Art. 13 Anmeldegebühr
Die Anmeldegebühr ist in Anhang 2 festgelegt.
Art. 14 Gebühr für die Sortenprüfung
1 Die Prüfungsstelle berechnet die Gebühr für die Sortenprüfung nach Zeitaufwand.