Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Sortenschutzverordnung Anhörung

2 Wird eine ausländische Prüfungsstelle mit der Prüfung beauftragt oder werden vorhandene Prüfungsergebnisse übernommen, so gelten die entsprechenden Kosten als Auslagen.

3 Erstreckt sich die Prüfung über mehrere Jahre, so wird jährlich Rechnung gestellt.

Art. 15 Jahresgebühren

1 Die Jahresgebühr beträgt 240 Franken pro Jahr und Sorte.

2 Wird der Sortenschutz nicht ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Jahresgebühr pro rata temporis geschuldet.

Art. 16 Weitere Gebühren

Zusätzlich zu den Gebühren nach Artikel 36 Absatz 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975 sind für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich des Sortenschutzes Gebühren geschuldet.

Art. 17 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze in Anhang 2.

2 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in Anhang 2 ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so wird die Gebühr nach Absatz 2 bemessen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 19774 wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19775 wird wie folgt geändert:

4AS 1977 880, 1983 271, 1990 1030, 1993 879, 1997 869 2779, 2002 1122, 2006 2633

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5 SR 232.141