Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf vom 21. Januar 2008
4 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
4.1 Ausgangslage
Das Kernelement der AP 2011 ist die Reduktion der heute zur Preisstützung eingesetzten Mittel und deren Umlagerung in produktunabhängige Direktzahlungen. Gemäss Konzept des Bundesrates in der Botschaft zur AP 2011 war vorgesehen, bei den Beiträgen für Raufutter verzehrende Nutztiere einen einheitlichen Beitrag von Franken 600.- je RGVE festzusetzen. Mit dem Parlamentesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2008 – 2011 wird weniger Geld von der Marktstützung zu den Direktzahlungen umgelagert, als der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Für die allgemeinen Direktzahlungen stehen insgesamt 207 Millionen Franken weniger zur Verfügung, insbesondere für die Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere. Die gleichzeitig beschlossene höhere Stützung für verkäste sowie silagefrei produzierte Milch hat zur Folge, dass ein neues Gleichgewicht zwischen der Milch-, Fleisch- und pflanzlichen Produktion gefunden werden muss. Diese Balance soll gemäss dem Parlament unter anderem erreicht werden, in dem der Beitrag für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere weiterhin nach der Milch- und Fleischproduktion differenziert wird. Der in der Botschaft vorgeschlagene Einheitsansatz kann nicht eingeführt werden, weil ansonsten ein Ungleichgewicht in der Stützung der Produktionsrichtungen entstehen würde.
Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes hat das Parlament beschlossen, die mit der AP 2007 aufgehobene Abstufung der Direktzahlungen wieder aufzunehmen. Aufgrund der im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2003 bis zum 31. Dezember 2007 verzögerten Inkraftsetzung wurde die Aufhebung nicht rechtswirksam. Wie anlässlich der parlamentarischen Diskussion des massgebenden Gesetzesartikels mehrmals erwähnt wurde, wird nun vorgeschlagen, die Grenzwerte der Abstufung moderat zu erhöhen. Zudem sollen Direktzahlungen für Flächen und Tierbestände über dem obersten Grenzwert neu auf 25 Prozent des Beitragsansatzes festgelegt werden (bisher keine Beiträge).
Mit dem ersten Verordnungspaket zur AP 2011 verzichtete der Bundesrat nach der Anhörung der interessierten Kreise darauf, bei den Beiträgen für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) ein Beitragsdifferenzierung nach Laufhof und Weide einzuführen. Die Bundesratsverordnung wird in diesem Bereich deshalb mit einer Ausnahme bei den RAUS-Beiträgen für Zuchtschweine unverändert weitergeführt. Die Anhörung zur Verordnung des EVD über Ethobeiträge wurde bereits mit dem ersten Verordnungspaket abgeschlossen, diese wird nicht nochmals zur Anhörung gebracht.
Ab dem Beitragsjahr 2009 werden die Rindviehdaten der Tierverkehr-Datenbank an Stelle der
bisherigen Stichtagserhebung zur Berechnung der massgebenden Tierbestände verwendet. Damit wird die Stichtagsproblematik weitgehend eliminiert. Ebenso soll der administrative Aufwand für alle Beteiligten vermindert werden.
Im Rahmen der Beratungen zur AP 2011 hat die vorberatende Kommission des Ständerates (WAK-S) eine Motion zur Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems eingereicht (06.3635). Der Bundesrat wird darin beauftragt, bis 2009 einen Bericht vorzulegen.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Beitragsabstufung
• Die Grenzwerte für die Abstufung der Direktzahlungen nach Fläche und Tierzahl werden um 10 ha bzw. um 10 GVE erhöht. Ab dem obersten Grenzwert werden die Direktzahlungen neu mit 25 Prozent weitergeführt.
Reduktion allgemeiner Flächenbeitrag
• Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag auf den 1. Januar 2009 um 40 Franken auf 1040 Franken je ha zu senken.