Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Was-
serbüffeln
Abs. 1
Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (ohne Bisons) ist neu der Bestand zwischen dem 1.
Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres für die Berechnung der Beiträge massgebend.
In Folge der temporären Abwesenheit von gesömmertem Rindvieh wird der Durchschnittsbestand kleiner, als er mit der bisherigen Regelung war (Winterfütterung). Damit die ebenfalls mit Beiträgen geförderte Sömmerung nicht unattraktiver wird, besteht die Beitragsberechtigung auch für die vom Betrieb zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungbetriebe verstellten Tiere. Diese Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht, bei dem im massgebenden Bestand (Winterfütterungsbestand)
auch die gesömmerten Tiere enthalten waren. Wie bei der bisherigen Berechnung des Sömmerungszuschlages werden nur Tiere berücksichtigt, die während mindestens 56 Tagen gesömmert werden. Tiere mit einer langen Sömmerungsdauer werden maximal mit 180 Tagen angerechnet. Die Sömmerungsbedingte Abwesenheit des Rindviehs wird damit analog zur Sömmerungsbeitragsverordnung berücksichtigt. Bei den übrigen Raufutter verzehrenden Nutztieren wird keine Änderung vorgenommen. Die bisherige Bestandeserhebung wird unverändert weitergeführt.
Die folgende Tabelle zeigt, dass die neue Methodik beim Rindvieh grundsätzlich zum selben Resultat beim massgebenden Bestand führt. Bisher (alt) wurde der Winterfütterungsbestand erhoben, indem die temporäre Sömmerungsabwesenheit nicht eingerechnet war. Neu ist der auf dem Betrieb erhobene Bestand tiefer, dafür wird der gesömmerte Bestand dazugerechnet. Die Festsetzung der Beitragsbegrenzung (Förderlimite) bleibt unverändert (Ausnahme: Anrechnung von Mais- und Futterrübenflächen).
Festsetzung massgebender Bestand Betrieb 1 Betrieb 2 alt neu alt neu
erhobener Bestand in GVE 74.6 57.6 50.5 43.9
gesömmerte GVE 17.0 6.6
total massgebender Bestand in GVE 74.6 74.6 50.5 50.5
Beitragsbegrenzung Grünfläche in GVE 87.4 87.4 39.1 39.1
Sömmerungszuschlag in GVE 17.0 17.0 6.6 6.6
total Beitragsbegrenzung in GVE 104.4 104.4 45.7 45.7
total massgebender Bestand in GVE 74.6 74.6 45.7 45.7
im Rahmen der Beitragsbegrenzung
In der Praxis werden die Resultate beim erhobenen Bestand nicht genau gleich ausfallen, da die bisherige Stichtagserhebung nicht dasselbe Resultat in GVE ergibt, wie die neue Erhebung des Durchschnittsbestandes anhand der TVD-Daten mit den neuen Tierkategorien.
Abs. 2
Der Bestand wird neu vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank anhand der in der TVD-Daten erfassten Daten genau berechnet. Die Tierkategorien richten sich nach dem geänderten Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Die sömmerungsbedingte Abwesenheit des Rindviehs wird analog zur Sömmerungsbeitragsverordnung maximal mit 180 Tagen berücksichtigt. Zur Sicherstellung der korrekten Berechnung werden nur Tiere berücksichtigt, deren Tiergeschichte während der Referenzzeit keine Fehler aufweist, bzw. der Standort der Tiere während dieser Zeit eindeutig und lückenlos zugeordnet werden kann.
In der folgenden Tabelle ist ein Beispiel für die Berechnung des massgebenden Rindviehbestandes aufgeführt. Jedes Tier wird mit der Haltedauer (Tage) in den einzelnen Tierkategorien aufgeführt und anhand der Angaben die GVE je Tier und je Betrieb berechnet.