Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Flächen oder Tierzahl
Abs. 1
Nach Art.70 Abs. 5 LwG legt der Bundesrat Grenzwerte bezüglich der Fläche oder der Tierzahl fest, ab denen die Beiträge abgestuft werden. Diese Bestimmung legt im Gegensatz zur Vermögenslimite nicht fest, dass ab einer bestimmten Grenze keine Beiträge mehr ausgerichtet werden dürfen. Der Bundesrat hat daher die Kompetenz, die Grenzwerte festzulegen und auch zu verändern.
In der parlamentarischen Beratung zur AP 2011 wurde aus finanziellen Gründen die mit der AP 2007 aufgehobenen Beitragsabstufungen nach Fläche und Tiere wieder in das LwG aufgenommen. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass die Grenzwerte für die Abstufung moderat angehoben werden sollen. In diesem Sinne wird eine Erhöhung um 10 ha bzw. um 10 GVE vorgeschlagen. Ab dem obersten Grenzwert werden die Direktzahlungen neu mit 25 Prozent weitergeführt. Damit wird berücksichtigt, dass die multifunktionalen Leistungen auf diesen Flächen oder bei diesen Tierzahlen ebenfalls erbracht werden.
Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft
Abs. 1
Die Anlage von beitragsberechtigten ökologischen Ausgleichsflächen erhöht die Summe der Direktzahlungen eines Betriebes. Die Begrenzung je SAK soll keine Kürzung der Direktzahlungen auf Grund der Begrenzung je SAK zur Folge haben, auch wenn die Ökoausgleichsflächen 25 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) eines Betriebes umfassen. Mit der Erhöhung des Grenzwertes von 65'000 auf 70'000 Franken/SAK bleibt dies auch bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages für die offenen Ackerfläche und die Dauerkulturen um 150 auf 600 Franken/ha gewährleistet.
Art. 27 Flächenbeiträge
Abs. 1
Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag auf den 1.
Januar 2009 um 40 Franken auf 1040 Franken je ha zu senken. Ein Kürzungsanteil von rund 25 Franken wird zur Finanzierung der moderat erhöhten Abstufung benötigt.
Abs. 2
Mit dem Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird gestützt auf Art. 72 LwG jener Teil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sichergestellt, welcher in Folge der Schwellenpreisreduktion und der Liberalisierung des Getreidemarktes nicht mehr über den Preis entschädigt werden kann. Aus der Reduktion des Grenzschutzes bzw. der Schwellenpreissenkung beim Getreide und der Reduktion der Stützungsmassnahmen bei anderen Ackerkulturen resultiert eine weitere Reduktion der Entschädigung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Zur Abfederung wird der Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauerkulturen von 450 auf 600 Franken pro ha erhöht.
Art. 28 Beitragsberechtigung
Abs. 2 aufgehoben
Beim Rindvieh wird der für die Beitragsberechnung massgebende Bestand neu anhand der Daten in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) berechnet. Neu wird anstelle des Bestandes während der Winterfütterung der ganzjährige Durchschnittsbestand massgebend sein. Deshalb kann der Absatz 2 aufgehoben werden. Für die anderen Raufutter verzehrenden Nutztiere bleibt die bisherige Regelung bestehen, sie wird aber neu in Art. 29 Abs. 1 Bst. c festgehalten.