Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Art. 18 Abs. 4

4 Je Versteigerung können einer Zollkontingentanteilsinhaberin bzw. einem Zollkontingentanteilsinhaber maximal 75 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, sofern:

a. mehr als ein Zollkontingentanteilsberechtigter an der Versteigerung teilnimmt;

b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist; und

c. die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge vollständig zugeteilt wird.

Art. 18a Abs. 4

4 Je Versteigerung können einer Zollkontingentanteilsinhaberin bzw. einem Zollkontingentanteilsinhaber maximal 75 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, sofern:

a. mehr als ein Zollkontingentanteilsberechtigter an der Versteigerung teilnimmt;

b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist; und

c. die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge vollständig zugeteilt wird.

Art. 19 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2

2 Die Sicherstellung für eine Person beträgt ein Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode.

IV

1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

V

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 1. Januar 2009 in Kraft:

2 Die Änderung von Anhang 2 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

3 Artikel 22k bis q, die Änderung von Anhang 4 Ziffer 7 sowie Ziffer II Buchstabe b treten am 1. Januar 2010 in Kraft.