Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Art. 18 Abs. 4
4 Je Versteigerung können einer Zollkontingentanteilsinhaberin bzw. einem Zollkontingentanteilsinhaber maximal 75 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, sofern:
a. mehr als ein Zollkontingentanteilsberechtigter an der Versteigerung teilnimmt;
b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist; und
c. die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge vollständig zugeteilt wird.
Art. 18a Abs. 4
4 Je Versteigerung können einer Zollkontingentanteilsinhaberin bzw. einem Zollkontingentanteilsinhaber maximal 75 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, sofern:
a. mehr als ein Zollkontingentanteilsberechtigter an der Versteigerung teilnimmt;
b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist; und
c. die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge vollständig zugeteilt wird.
Art. 19 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2
2 Die Sicherstellung für eine Person beträgt ein Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode.
IV
1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
V
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 1. Januar 2009 in Kraft:
2 Die Änderung von Anhang 2 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
3 Artikel 22k bis q, die Änderung von Anhang 4 Ziffer 7 sowie Ziffer II Buchstabe b treten am 1. Januar 2010 in Kraft.