Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Art. 22o Inlandleistung

1 Als Inlandleistung gilt:

a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;

b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;

c. bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, welche die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.

2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

3 In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nachzuweisen.

Art. 22p Gesuche

Die Gesuche um Zollkontingentsanteile am T-K 14.2 müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.

Art. 22q Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte

1 Zollkontingentsanteile am T-K 14.2 (Kartoffelprodukte) werden versteigert.

2 Für Halbfabrikate nach Artikel 22l Absatz 3 Buchstabe a sind nur Personen zollkontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.

II

Aufhebung bisherigen Rechts:

Es werden aufgehoben:

a. die Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985;

b. die Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19986

III

Änderung bisherigen Rechts:

Verordnung vom 26. November 20037 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

5AS 1998 3266, 2002 902, 2003 2167, 2004 569, 2005 503, 2007 2379

6AS 1999 77, 2001 328, 2002 4062, 2003 5419, 2004 4907, 2006 2995

7 SR 916.341