Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Art. 22o Inlandleistung
1 Als Inlandleistung gilt:
a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;
b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;
c. bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, welche die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.
2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.
3 In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nachzuweisen.
Art. 22p Gesuche
Die Gesuche um Zollkontingentsanteile am T-K 14.2 müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
Art. 22q Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte
1 Zollkontingentsanteile am T-K 14.2 (Kartoffelprodukte) werden versteigert.
2 Für Halbfabrikate nach Artikel 22l Absatz 3 Buchstabe a sind nur Personen zollkontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.
II
Aufhebung bisherigen Rechts:
Es werden aufgehoben:
a. die Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985;
b. die Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19986
III
Änderung bisherigen Rechts:
Verordnung vom 26. November 20037 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
5AS 1998 3266, 2002 902, 2003 2167, 2004 569, 2005 503, 2007 2379
6AS 1999 77, 2001 328, 2002 4062, 2003 5419, 2004 4907, 2006 2995