Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung Anhörung
b. die in den Kapiteln 11, 12 und 15 des Generaltarifes aufgeführten Speiseöle, Speisefette und die zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate;
c. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarifnummern 3501.1010, 1090, 9010 und 9090.
Art. 22i Generaleinfuhrbewilligung
1 Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der réservesuisse erteilt.
Art. 22j Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten
1 Zollkontingentsanteile am T-K Nr. 7.1 werden nach dem am 1. Januar 1934 in Kraft getretenen Reglement über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Zollkontingentsanteilsberechtigten2 zugeteilt.
2 Das T-K Nr. 7.2 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode. Das Bundesamt kann das T-K Nr. 7.2 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Die Definition von Milchpulver richtet sich nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft.
3 Zollkontingentsanteile am T-K Nr. 7.3 werden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt. Produkte, die innerhalb des T-K Nr. 7.3 eingeführt werden, dürfen ausschliesslich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
4 Das T-K Nr. 7.4 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 400 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode. Das Bundesamt kann das T-K Nr. 7.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Butter im Rahmen des T-K Nr. 7.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 kg eingeführt werden.
5 Zollkontingentsanteile am T-K 7.5 werden entsprechend der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
6 Beim T-K Nr. 7.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
7 Beim Zollkontingent Nr. 8 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Gliederungstitel vor Art. 22k