Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung Anhörung
4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln
Art. 22k Warenkategorien
1 Das Teilzollkontingent T-K 14.1 Kartoffeln wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
a. Saatkartoffeln;
b. Speisekartoffeln;
c. Veredelungskartoffeln.
2 Das Teilzollkontingent T-K 14.2 Kartoffelprodukte wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern4 2103.9000 und 2104.1000;
b. Halbfabrikate, andere;
c. Fertigprodukte.
3 Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist im Anhang 4 Ziffer 7 geregelt.
Art. 22l Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien; Freiga-
be der Einfuhren
1 Das Bundesamt verteilt die Gesamtmenge des Zollkontingents nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien; es kann die Einfuhr zeitlich staffeln.
2 Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartoffelprodukte eingeführt werden können.
Art. 22m Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das Bundesamt kann die Teilzollkontingente Kartoffeln und Kartoffelprodukte bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Art. 22n Zollkontingentsanteile Kartoffeln für Saat-, Speise-, und Verede-
lungskartoffeln
1 Zollkontingentsanteile am T-K 14.1 (Saat-, Speise-, und Veredelungskartoffeln) werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
2 Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
4 SR 632.10 Anhang