Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten

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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt

1 Der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:

a. dem Preis des Importproduktes; sowie

b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses franko Waggon Schweizer Grenze.

2 Die Ermittlung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, wird vom Bundesamt vorgenommen. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börsennotierungen sowie repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.

Art. 18 Abs. 1

1 Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontingentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

Gliederungstitel vor Art. 22h

3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten

Art. 22h Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für:

a. Milch und Milchprodukte der in Anhang 4 Ziffer 4 erwähnten Tarifnummern;

1 SR 916.01

2008–....