Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2007/73: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket · 188 Seiten
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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt
1 Der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
a. dem Preis des Importproduktes; sowie
b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses franko Waggon Schweizer Grenze.
2 Die Ermittlung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, wird vom Bundesamt vorgenommen. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börsennotierungen sowie repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 18 Abs. 1
1 Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontingentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Gliederungstitel vor Art. 22h
3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten
Art. 22h Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für:
a. Milch und Milchprodukte der in Anhang 4 Ziffer 4 erwähnten Tarifnummern;
1 SR 916.01
2008–....