Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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Velo Emmental, Pro Velo Schweiz, Pro Velo Thun, ReKo BE, ReKo TG, RFBS, RoadCross, SDHM, SFV, SGRM, SVI, SVS, SVV, VCS, VfmF, VfV, VöV, VSPB, VSR, 35 Private
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
- Nur Unfalldatenspeicher (UDS - Restwegschreiber) (ASTAG, Car Tourisme Suisse, IGWV, SDHM), auch bei
Mietwagen (ACS, AGVS), wobei dies nur im Falle eines Unfalles oder bei polizeilichen Kontrollen nützlich wäre (BE).
- Keine permanenten Fahrtenschreiber, die jede Fahrt lückenlos aufzeichnen (ACS, AGVS, ASTAG, auto-
schweiz, Car Tourisme Suisse, IGWV, SDHM); dies ergäbe Probleme mit dem Datenschutz und der Überwachungsaufwand wäre zu gross (BE).
- Nur Datenaufzeichnungsgeräte im Sinne von Fahrtenschreibern, die im Gegensatz zu Unfalldatenschreibern
die Daten permanent aufzeichnen (bfu, VfV).
- Falls technisch möglich, sollten mobile Einrichtungen benutzt werden (TG).
- Alle Fahrzeuge sollen mit Datenaufzeichnungsgeräten ausgerüstet werden (AI, LU, IGBF, Kapo AI, Road-
Cross, SFV, VSR, Hildbrand).
- Alle neuen Fahrzeuge sollen mit Restwegaufzeichnungsgeräten ausgerüstet werden (BS, Fussverkehr), vor-
erst bei gefährlichen Autos (z.B. mit mehr als 2.2 t und mit gefährlichen Frontpartien) (Fussverkehr).
- Nicht anwenden bei mittelschweren Widerhandlungen mit Entzug von mindestens 15 Monaten, schweren
Widerhandlungen mit Entzug für immer und Entzügen gegen Unverbesserliche (AG).
- Schwerster Fall der schweren Widerhandlung, der Sicherungsentzug für immer (Art. 16c Abs. 2 Bst e SVG),
müsste sinngemäss auch darunter fallen (BE, GL, LU, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).
- Bei den mittelschweren Widerhandlungen müsste ein mindestens 15-monatiger Entzug (Art. 16b Abs. 2 Bst. d
SVG) sinngemäss auch darunter fallen (BE, GL, LU, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).
- Auch Artikel 16d Absatz 3 SVG (Unverbesserlichkeit) müsste erwähnt werden (MFK SO).
- Nur anwenden bei notorischen schweren Geschwindigkeitsüberschreitungen. Darf nicht zu mehr Überwa-
chung führen (FDP).
- Schon anwenden bei erstmaliger massiver Geschwindigkeitsübertretung (nicht Ordnungsbusse) mit einer
Gefährdung des Lebens. Koppelung mit elektronischem Fahrtenschreiber (Grüne, VCS).
- Generell anwenden bei schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (GR, VD, Pro Velo
Thun, Pro Velo Schweiz).
- Die Geräte müssen auch bei älteren Fahrzeugmodellen funktionsfähig sein. Einbau und Kontrolle müssen sich
in verhältnismässigem Rahmen bewegen (BE, GR, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa). Die Geräte müssen Artikel 102 VTS entsprechen (auto-schweiz).
- Art und Umfang der Kontrolle (EVP, BL, Pol. BL) und die Auswertung der Geräte (AR) müssen klar geregelt
sein.
- Die Kontrolle über Einhaltung der Auflage muss gewährleistet sein, z.B. mit einem Hinweis im Führerausweis
(BL, JU, NW, TG, EVP, BUL, Pol. BL).
- Die Sanktionen sind zu mild (AG, BE, SO, MFK SO) oder unklar (SZ). Das Risiko, dass Widerhandlungen
gegen die Auflage aufgedeckt werden, ist gering (BE).
- Es bestehen Zweifel wegen Datenschutz (ZH, EVP, Pol. BL), z.B. Verwendbarkeit der Daten, wenn eine Per-
son ohne Auflage mit einem Fahrzeug mit Datengerät fährt (BL, Pol. BL).
- Verhältnismässigkeit von Aufwand und Nutzen ist zweifelhaft (SZ). Die Durchführung muss praktikabel sein
(OW) und wird schwierig bei Firmenwagen (VD), ausgeliehenen Wagen (VSPB) und für gewisse Berufe (SZ).
- Die Kosten sollen zu Lasten des Fahrers und nicht der Versicherungen gehen (SVI).
- Motorfahrzeuge mit Veteranenstatus sollen davon ausgenommen sein (FSVA, SDHM).
- Die untere Grenze sollte bei mittelschweren und schweren Widerhandlungen beim Sicherungsentzug festge-
legt werden (Art. 16b Abs. 2 Bst. e und 16c Abs. 2 Bst. d SVG; unbestimmte Zeit, mind. 2 Jahre) (BE, GL, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).
- Bei Warnungsentzügen (Art. 16b und 16c SVG) sollte grundsätzlich die Grenze für eine Einbaupflicht nach
Sicherungsentzügen aus dem Kaskadensystem oder nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe c SVG gesetzt werden (SO, MFK SO).
- Voraussetzung der Mindest-Entzugsdauer 6 anstatt 12 Monate (bfu, VfV).
- Es ist nicht klar, ob die Bestimmung von Gesetzes wegen gilt oder dies im konkreten Einzelfall anzuordnen ist
(AG).