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Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 20 Seiten
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Vernehmlassungsvorlage
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 6a
Ia. Titel (neu): Sicherheit der Strasseninfrastruktur
Art. 6a (neu) Grundsätze
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass die Strasseninfrastruktur so angelegt, unterhalten und betrieben wird, dass Unfälle möglichst ausgeschlossen sind beziehungsweise möglichst geringe Folgen für Leib und Leben der am Unfall beteiligten Personen haben.
2 Sie sorgen dafür, dass das Erscheinungsbild einer Strasse mit dem dazugehörigen Geschwindigkeitsregime in Einklang steht.
Art. 6b (neu) Planung und Ausführung
1 Bei der Anlage neuer Strassen oder bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Strassen muss die Bauherrschaft in jeder Planungs- und Ausführungsphase die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit berücksichtigen.
2 Der Bund legt in Zusammenarbeit mit Vertretern der Bauherrschaft der Kantone und Gemeinden sowie mit Fachleuten einheitliche Methoden für die Beurteilung der Verkehrssicherheit fest.
3 Die Bauherrschaft muss für ihre Zuständigkeitsbereiche eine für den Verkehrssicherheitsbereich ausgebildete Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter) ernennen.
Art. 6c (neu) Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen
1 Bund, Kantone und Gemeinden analysieren ihr Strassennetz systematisch auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen.
1BBl ...
2 SR 741.01
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