Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten

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- Es bestehen Zweifel, ob bei einem Entzug gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe c SVG die Anwendung

gerechtfertigt ist (BE).

- Unklar, ob für die Anwendung allein die letzte Widerhandlung, welche zum entsprechenden Entzug führt, eine

Geschwindigkeitsübertretung darstellen muss. Sinngemäss sollten auch (insbesondere schwere) Geschwindigkeitsüberschreitungen in den massgebenden Vorbelastungen zur Anwendung führen (BE, GL, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, asa, MFK SO).

- Einbau von Geräten zur automatischen Geschwindigkeitsanpassung (ISA, Intelligent Speed Adaption) (Sant-

schi) bei schweren (Fussverkehr) und wiederholten Widerhandlungen gegen Geschwindigkeitsvorschriften (SP). In zweitem Schritt Einbau bei allen Fahrzeugen (Fussverkehr).

Ablehnung: AI, NE, TI, sgv usam, ATVSL, Centre Patronal, COCRBT, FER, FMS, FPS, Ingenbohl, Kapo AI,

KSPD, motosuisse, Pol. Cant. GE, Routiers, SAA, SVA VS, TCS

Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:

- Würde erhebliche praktische Vollzugsprobleme und einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte mit sich

bringen (motosuisse): Kontrollen durch Polizei, Normierung der Gerätetypen (Kapo AI), bei Firmenwagen (AI, Centre Patronal, COCRBT, Kapo AI, sgv usam), bei häufigem beruflich bedingtem Fahrzeugwechsel (FMS, Pol. Cant. GE, Routiers), bei Benutzung von fremden Fahrzeugen (Kapo AI), bei Ersatz- oder bei Mietwagen (Centre Patronal, FPS).

- Eine Ungleichbehandlung von FiaZ und anderen Widerhandlungen gegen das SVG ist nicht nachvollziehbar

(COCRBT).

- Es ist unklar, von wem, unter welchen Voraussetzungen und bei welchen Ereignissen eine Auswertung ge-

macht werden kann. Der Datenschutz muss eingehalten werden. (Kapo AI).

- Unverhältnismässiger Aufwand. Die bisherige Gesetzgebung genügt; weiterhin freiwilliger Einbau mit Prä-

mienreduktion (sgv usam).

- Die Wirkung ist nicht erwiesen (SVA VS).

- Nur Unfalldatenspeicher (UDS - Restwegschreiber) und kein permanenter Fahrtenschreiber (SAA).

- Ein Crash Recorder würde den Ansprüchen für Prävention und Kontrolle nicht gerecht. Dazu bräuchte es

einen permanenten Fahrtenschreiber, wobei ein solcher einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt. Es bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung, den Umgang mit Daten und das Vorgehen bei Miete oder Ersatzwagen. Auch ist unklar, ob für die Anwendung alleine die letzte Widerhandlung, welche zum entsprechenden Entzug führt, eine Geschwindigkeitsübertretung darstellen muss. Sinngemäss sollten auch (insbesondere schwere) Geschwindigkeitsüberschreitungen bei den massgebenden Vorbelastungen zur Anwendung führen (TCS).

- Nicht bereits bei einmaligem Führerausweisentzug anwenden, sondern nur bei Verkehrsunfällen, wenn eine

Körperverletzung (KSPD) oder allgemein ein Unfall erfolgt ist (SAA).

- Der Aufwand muss verhältnismässig zum Nutzen sein. Bringt ausserdem diverse Vollzugsprobleme mit sich

(KSPD).

Keine Stellungnahme / nicht betroffen: economiesuisse, SAB, SGV, ANCV, ASCV, ASG, Distiswiss, FSS, IRM

SG, ISV, IVT ETH ZH, OPTICS, Post, RVS, SchweizMobil, SEVS, SFA, SFMGV, SOV, strasseschweiz, umver-

kehR, Velokonf., velosuisse, Viniharass, 1 Privater