Vorlage und Bericht Weisungen

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Änderungen/Erläuterungen der Weisungen vom 02.12.2003 Beilage 6

Änderungen und Erläuterungen der Weisungen vom 02.12.2003

Geltender Text Änderungsvorschlag

1 Ausbildungsbescheinigungen 1 Ausbildungsbescheinigungen

b. Die Gültigkeitsdauer der b. Aufgehoben

Ausbildungsbescheinigung ist gemäss den

Bestimmungen des ADR auf 5 Jahre ab

bestandener Prüfung zu begrenzen.

c. Probefahrten mit ADR/SDR-Fahrzeugen, die nur c. Textanpassung

in Zusammenhang mit der Reparatur oder einer Ohne Ausbildungskurs und ohne Ausbildungs-Panne stehen, dürfen ohne Ausbildungskurs und bescheinigung dürfen Fahrten mit ADR/SDR-

ohne Ausbildungsbescheinigung durchgeführt Fahrzeugen nur durchgeführt werden, wenn es werden. Dies gilt auch für Fahrten mit ADR/SDR- sich um Überführungsfahrten von

Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- Pannenfahrzeugen oder Probefahrten im

oder Tankprüfung. Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne handelt. Ebenfalls ohne Ausbildungskurs und ohne Ausbildungsbescheinigung sind Fahrten mit ADR/SDR-Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung zulässig.

d. Für Fahrten mit ADR/SDR-Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten während der

Fahrzeugprüfung durchgeführt werden, ist eine Ausbildungsbescheinigung nicht erforderlich.

Erläuterungen:

- Der Text in lit. b wird aufgehoben, da die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung durch das ADR geregelt wird.

- Die heutige Ausnahmeregelung für Reparaturwerkstätten wird erweitert um den Tatbestand der

Überführungsfahrt von Pannenfahrzeugen. Diese sollen neu aus praktischen Gründen generell ohne Ausbildungsbescheinigung überführt werden dürfen, auch wenn die Freistellungen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.1 d) ADR nicht erfüllt sind.

- Neu sollen auch die kantonalen Verkehrsexperten ADR/SDR-Tankfahrzeuge während den

Fahrzeugprüfungen ohne Ausbildungsbescheinigung führen dürfen. Die kantonalen Behörden stellen via asa sicher, dass diese Verkehrsexperten für ihre spezifischen Fahrten eine ausreichende

Gefahrgutausbildung absolviert haben.