Bericht ADR

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zum ADR 09 Beilage 2

Erläuterungen zu den ADR-Änderungen

Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument „Änderungen ADR 09“ (Beilage 1).

Freistellungen

Betreffend Freistellungen sind folgende Modifikationen vorgesehen:

● Die bisherige Freistellung 1.1.3.1 a) wird erweitert. Von den Vorschriften des ADR ist zusätzlich neu

die Privatperson befreit, welche entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbaren Behältern zum privaten Gebrauch befördert. Die Mengen betragen höchstens 60 l je Behälter bzw. 240 l pro Beförderungseinheit.

● Der Anwendungsbereich der bisherigen Bestimmung 1.1.3.2 c) wird eingeschränkt. Befreit sind Gase

der Gruppen A und O, wenn der Druck des Gases im Gefäss oder Tank bei einer Temperatur des Gases von neu 20°C (bisher 15°C) höchstens 2 bar beträgt und das Gas nicht verflüssigt oder tiefgekühlt verflüssigt ist.

● In 1.1.3.7 wird neu die Beförderung von Lithiumbatterien unter bestimmten Voraussetzungen

freigestellt.

Begriffsbestimmungen

Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

● Verschiedene die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 betreffende und bislang unter 2.2.7

aufgeführte Begriffsbestimmungen erscheinen neu in 1.2.1 (siehe z.B. „Ausschliessliche Verwendung“; „Einschliessungssystem“; „Dosisleistung“; „Dichte Umschliessung“).

● In die Begriffsbestimmung für „Container“ in 1.2.1 werden neu die Definitionen für „bedeckter

Container“, „geschlossener Container“, „Grosscontainer“, „Kleincontainer“ und „offener Container“ integriert. Es handelt sich um eine Umordnung in systematischer Hinsicht ohne materielle Bedeutung.

Beförderungsbeschränkungen durch die zuständigen Behörden

Die Tabellen in 1.9.5.2.2. betreffend die Kategorisierung von Stoffen in die Tunnelkategorien C und D werden, was die Beförderung in Tanks angeht, verschiedentlich modifiziert. Hervorzuheben ist, dass die Klasse 2 in der Tabelle der Tunnelkategorie C um die Klassifizierungscodes 2A, 20, 3A und 30 erweitert wird (vgl. auch Erläuterungen zum Verzeichnis der gefährlichen Stoffe).

Sicherungsvorschriften

Die Tabelle 1.10.5 der Güter mit hohem Gefährdungspotential wird wie folgt angepasst:

● Unter der Klasse 1 wird eine neue Unterklasse 1.4 mit UN 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365,

0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 aufgenommen und auf 0 kg je Versandstück begrenzt.

● Bei der Beförderung von desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen der Klasse 3 in Tanks beträgt

die für die Sicherungspflichten relevante Menge neu 0 l.

● Unter der Klasse 5.1 wird in der Zeile "Perchlorate, Ammoniumnitrat usw." neu UN 3375 aufge-

nommen.