Vorlage und Bericht GGBV

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Änderungen/Erläuterungen der GGBV Beilage 5

Änderungen und Erläuterungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1

1Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen; für Standseilbahnen gilt Absatz laden oder entladen.

1bis.

Erläuterungen:

Standseilbahnen unterstehen seit dem 1.1.2007 nicht mehr dem Eisenbahngesetz, sondern sind

Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes (SebG, SR 743.01). Vor diesem Hintergrund kann der Verweis auf Absatz 1bisgestrichen werden. Gemäss dem unveränderten Absatz 1 biskann die Vollzugsbehörde Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der GGBV unterstellen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang Abs. 1 Anhang Abs. 1

Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind: befreit sind:

1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten 1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten

sich auf begrenzte Mengen je sich auf begrenzte Mengen je

Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die Beförderungseinheit oder Wagen erstrecken, die unterhalb der in Absatz 2.2.7.1.2, in den Kapiteln unterhalb der in Unterabschnitt 1.7.1.4, in den 3.3 und 3.4 oder, sofern in Versandstücken Kapiteln 3.3, 3.4 und 3.5 oder, sofern in

transportiert, in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID Versandstücken transportiert, in Unterabschnitt festgelegten Grenzwerte liegen. 1.1.3.6 ADR/RID festgelegten Grenzwerte liegen.

Erläuterungen:

- Absatz 2.2.7.1.2 ADR wird neu zu Unterabschnitt 1.7.1.4, weshalb der entsprechende Verweis in Absatz 1 Ziffer 1 des Anhanges der GGBV angepasst werden muss.

- Im ADR wurde ein neues Kapitel 3.5 betreffend der in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Güter aufgenommen. Kapitel 3.5 ist mit den übrigen, bereits heute ausgenommenen Fällen vergleichbar,

weshalb Unternehmungen, welche innerhalb dieser Menge befördern, von der Pflicht einen

Gefahrgutbeauftragten zu ernennen ebenfalls befreit sein sollen.