Vorlage und Bericht Anhang 1 SDR

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 3 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 3

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 1 SDR

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.1.1 1.1.3.1.1 Tabelle A Tabelle A

bei letzter Tabellenzeile nach Klasse 3 einfügen:

Klasse 4.3 : UN 3476

bei Klasse 8 „und 3028“ durch „, 3028 und 3477“ ersetzen

Erläuterungen:

- Das ADR 2009 lässt die Freistellung von Unterabschnitt 1.1.3.1 a) für Privatpersonen neu bezüglich wiederbefüllbaren Behältern zu. Dies gilt jedoch nur für entzündbare flüssige Stoffe und bis maximal 60 l pro Behälter bzw. 240 l pro Beförderungseinheit. In der Schweiz ist für diese neue Freistellung hinsichtlich der höchstzulässigen Menge je Beförderungseinheit aber weiterhin die Mengenbeschränkung gemäss der Tabelle A massgeblich.

- Die neuen Eintragungen UN 3476 und UN 3477 betreffend Brennstoffzellen-Kartuschen werden

aufgenommen.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.1.5 1.6.1.5

Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2007 nach den bis zum 31. Dezember 2006 2009 nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften befördert werden. geltenden Vorschriften befördert werden.

Erläuterungen:

Die Übergangsregelung für Stoffe und Gegenstände wird aktualisiert.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.3.21 1.6.3.21

Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember Anpassung am Ende der Bestimmung: …wenn sie 1987 geltenden Vorschriften der Rn. 212 127 (5) des den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Anhangs B.1b für die Beförderung bestimmter Stoffe 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5.

zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel

(IBC) für die Beförderung dieser Stoffe

weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden

Vorschriften des ADR entsprechen: 6.5.1.5,

6.5.1.6.4, 6.5.1.6.5 und 6.5.4.14.

Erläuterungen:

Bereits das ADR 2007 hat diese Bestimmungen aufgehoben und deren Inhalte in die Vorschriften 6.5.3, 6.5.4.4 und 6.5.4.5 überführt. Die Verweise in 1.6.3.21 SDR sind entsprechend anzupassen.