Vorlage und Bericht Anhang 2 SDR

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 4 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 2 SDR Beilage 4

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 2 SDR

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.9.5.2 1.9.5.2

Beförderungen der unter die Freistellungen des ersetzen „Kapitel 3.3 und Kapitel 3.4“ durch „Kapitel Abschnitts 1.1.3, Kapitel 3.3 und Kapitel 3.4 ADR 3.3, Kapitel 3.4 und Kapitel 3.5“

fallenden Güter

1.9.5.2.1 1.9.5.2.1

Gefährliche Güter, die unter den Befreiungsbedingun- ergänzen „Kapitel 3.4“ mit „Kapitel 3.4, Kapitel 3.5“

gen der Abschnitte 1.1.3.2 b) bis g), 1.1.3.3 b), 1.1.3.4,

1.1.3.5, 1.1.3.6 ADR, Kapitel 3.4 ADR, den Sondervor-

schriften 119, 145, 188, 190, 191, 216, 238 b), 242,

283, 286, 289, 291, 319, 584, 592, 593, 594, 598, 599,

600, 601, 636 a), 647, 648 des Kapitels 3.3 ADR sowie

unter den Befreiungen der Absätze 1.1.3.6.3 b und c

des Anhangs 1 SDR befördert werden, unterliegen in

den Tunnels denselben Einschränkungen pro Beförde-

rungseinheit gemäss Unterabschnitt 1.9.5.4, wie die

nicht befreiten Güter. Die Bezeichnung des Gutes im

Beförderungspapier muss den Vorschriften des Absat-

zes 5.4.1.1. entsprechen und den Ausdruck "Beförde-

rung gemäss Unterabschnitt 1.9.5.2 SDR" enthalten..

Erläuterungen:

Die in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Güter unterstehen mit Ausnahme der Regelung von neu Kapitel 3.5 keinen weiteren ADR-Vorschriften. Danach wäre es z.B. möglich, dass sehr giftige Stoffe (Klasse 6.1 Verpackungsgruppe I) in Mengen bis 300 l oder kg pro Beförderungseinheit (vgl. 3.5.1.2 ADR: Code E 5) transportiert würden, ohne dass der Grossteil der ADR-Vorschriften Anwendung fände. Dies erscheint bei Beförderungen durch Tunnels in sicherheitstechnischer Hinsicht problematisch, wenn man bedenkt, dass bei diesen Stoffen heute lediglich Mengen von 0 bzw. 5 l oder kg (mit Bewilligung bis 50 l oder kg oder 100 l oder kg) zulässig sind. Vor diesem Hintergrund sind gefährliche Güter, die unter den Befreiungsbedingungen von neu Kapitel 3.5 befördert werden, in Tunnels denselben Einschränkungen gemäss Unterabschnitt 1.9.5.4 zu unterstellen, wie nicht befreite Güter.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.9.5.4.4 (Liste der zugelassenen Güter und Men-

gen)

UN-Nr.:

Teil der Benennung ändern

Spalte (2)/Änderungen:

1344 nach "TRINITROPHENOL" anfügen "(PIKRINSÄURE)".

2814 dritte Eintragung "(nur Tierkörper)" ändern in "(nur tieri-

sche Stoffe)".

2900 dritte Eintragung "(nur Tierkörper)" ändern in "(nur tieri-

sche Stoffe)".

3090 erhält folgenden Wortlaut: "LITHIUM-METALL-

BATTERIEN (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung)".

3091 erhält folgenden Wortlaut: "LITHIUM-METALL-

BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN

VERPACKT (einschliesslich Batterien aus Lithiumlegierung)".