Bericht Beilage

Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten

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Grundsätzliche Bemerkungen Schweiz. Ge-

werbeverband Ihre beiden Revisionsentwürfe haben in unserer verbandsinternen Vernehmlassung ein (sgv) durchaus positives Echo ausgelöst. Der Schweizerische Baumeisterverband unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen vorbehaltlos. Auch der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG sowie die Fédération vaudoise des entrepreneurs stellen sich grundsätzlich hinter die beiden Vorlagen, beantragen aber gleichzeitig noch kleinere Retouchen. Wir listen diese Änderungsanträge nachfolgend auf und bitten Sie, diese bei Ihren weiteren Arbeiten zu berücksichtigen und umzusetzen.

Bemerkungen und Anträge zur Revision der Kranverordnung

Art. 1 Gegenstand

Gemäss Aussage des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG ist die bisherige Kranverordnung nicht einheitlich angewendet worden. Seitens des SGV erwarten wir, dass man die Überarbeitung der Kranverordnung und der EKAS-Richtlinie zum Anlass nimmt, um inskünftig eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Konkret verlangen wir, dass Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400'000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m überall in der Schweiz nicht unter die Ausweispflicht fallen.

Art. 2 Abs. 2 Bst. a Krane

Wir unterstützen den Antrag des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG, wonach die Grenze für die Ausweispflicht ausschliesslich über das Lastmoment (400'000 Nm) und nicht zusätzlich über die Auslegerlänge definiert wird.

Bemerkungen und Anträge zur EKAS-Richtlinie "Kranführerausbildung"

Pkt. 4.1 Auswahlzeit

Seitens der Fédération vaudoise des entrepreneurs wird in Frage gestellt, ob es richtig ist, dass die Anmeldung bei einer Ausbildungsstätte zu erfolgen hat, da die Auswahlzeit ja keine Ausbildung erforderlich macht. Stattdessen soll die Suva die Ausbildungsstätten regelmässig darüber informieren, an welche Personen sie im jeweiligen Einzugsgebiet der Ausbildungsstätten Lernfahrausweise für die Auswahlzeit ausgestellt hat. Wir bitten Sie, abzuklären, ob das von der Fédération vaudoise des entrepreneurs beantragte Vorgehen dem in der Richtlinie vorgeschlagenen überlegen ist. Sollte dies der Fall sein, beantragen wir eine entsprechende Anpassung.

Pkt. 4.2.2. Anmeldung

Beim vierten Einschub müsste präzisiert werden, dass es sich um eine Amtssprache handeln muss, die in der jeweiligen Region gängig ist.

Sprachliche Anpassungen

Im Richtlinientext und in Art. 5 Abs. 2 Bst. a ist nach wie vor von den Begriffen "Krankführerausweis" bzw. "permis de grutier" die Rede, obwohl der Ausweis gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung neu "Ausbildungsnachweis" bzw. "certificat de formation" heisst. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir Sie, die verwendeten Fachbegriffe nochmals auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG hat im Rahmen der Arbeitsgruppe Schweiz. Nutz-

fahrzeugverder EKAS-Fachkommission 12 bei der Überarbeitung der Kranverordnung und der ent-

band (ASTAG) prechenden Richtlinie mitgewirkt. Wir haben bereits im Vorfeld unsere Anliegen eingebracht und sind daher grundsätzlich mit den Änderungen einverstanden. Zur Kranverordnung haben wir lediglich folgende Bemerkungen.

Art. 1 Abs. 1

Bemerkung:

11.6.2007 - 2 -