Vorlage

Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Entwurf

Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kranverordnung vom 27. September 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.

Art. 2 Krane

1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

a. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.

b. Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk;

c. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.

2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m;

b. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane;

c. übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie

SR ....

1 SR 832.312.15

2007–......