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Vernehmlassung 2007/8: Änderung der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) · 5 Seiten
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Entwurf
Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kranverordnung vom 27. September 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Kranen getroffen werden müssen.
Art. 2 Krane
1 Als Krane im Sinne dieser Verordnung gelten Hebegeräte, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
a. Die Tragfähigkeit am Kranhaken beträgt mindestens 1000 kg oder das Lastmoment mindestens 40 000 Nm.
b. Das Gerät verfügt über ein motorisch angetriebenes Hubwerk;
c. Der Kranhaken kann horizontal in mindestens einer Achse frei verfahren werden.
2 Die Krane werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a. Fahrzeugkrane wie Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m;
b. Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane;
c. übrige Krane wie Portalkrane, Brückenkrane, Auslegerkrane, Drehkrane, ohne Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie
SR ....
1 SR 832.312.15
2007–......