Vorlage
Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 3 Seiten
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Entwurf
25.09.2007
In kursiver Schrift = Änderungen
Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
Die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)1 wird wie folgt geändert:
I
Art. 4bisAkontozahlungen für Nebenkosten
1 Werden beim Abschluss eines Mietvertrages Akontozahlungen vereinbart, müssen sie mindestens den tatsächlichen Nebenkosten gemäss der letzten Abrechnung entsprechen. Andernfalls kann der Vermieter später keine Nachforderungen stellen.
Liegen die Zahlen der letzten Abrechnungsperiode noch nicht vor, kann der Vermieter auf die Zahlen der vorletzten Abrechnungsperiode abstellen.
2 Vorbehalten bleiben begründete Ausnahmefälle, die nicht in der Verantwortung des Vermieters liegen, sowie Kostensteigerungen, die nach dem Erstellen der Abrechnung eingetreten sind.
Art. 12 Kostensteigerungen
1 Als Kostensteigerungen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe b OR gelten
insbesondere Erhöhungen des Hypothekarzinssatzes, der Gebühren, Objektsteuern, Baurechtszinse, Versicherungsprämien sowie Erhöhungen der Unterhaltskosten.
2 In Bezug auf die Hypothekarzinse ist der durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vierteljährlich erhobene Referenzzinssatz für inländische Hypothekarforderungen massgebend. Das Departement kann Dritte mit dem technischen Vollzug der Datenerhebung und der Berechnung des Referenzzinssatzes beauftragen.
3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt Bestimmungen über die technische Definition, Erhebung und Veröffentlichung des Referenzzinssatzes gemäss Absatz 2.
1 SR 221.213.11
2007-06-11/63