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Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 3 Seiten
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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräume (VMWG)
4 Bei Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes ist der vertraglich vereinbarte Referenzzinssatz massgebend. Wurde keine Vereinbarung getroffen, ist der bei Vertragsabschluss aktuelle Referenzzinssatz massgebend.
5 Aus Handänderungen sich ergebende Kosten gelten als Teil der Erwerbskosten und nicht als Kostensteigerungen. (entspricht dem bisherigen Absatz 2)
Art. 14 Mehrleistungen des Vermieters.
1 Als Mehrleistungen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe b OR gelten Investitionen für wertvermehrende oder energetische Verbesserungen, die Vergrösserung der Mietsache sowie zusätzliche Nebenleistungen. Die Kosten umfassender
Überholungen gelten in der Regel zu 50 bis 70 Prozent als wertvermehrende
Investitionen.
2 Als energetische Verbesserungen gelten:
a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle;
b. Massnahmen zur rationelleren Energienutzung;
c. Massnahmen zur Verminderung der Emissionen bei haustechnischen Anlagen;
d. Massnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien;
e. Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Energieverbrauch.
3 Die Kosten der Investitionen gemäss Absatz 2 können nur insofern als Mehrleistung geltend gemacht werden, als sie über die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen.
4 Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Investitionen oder energetischer Verbesserungen sind nicht missbräuchlich, wenn sie den angemessenen Satz für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition nicht überschreiten.
5 Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrender Investitionen oder energetischer Verbesserungen dürfen erst angezeigt werden, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und die sachdienlichen Belege vorliegen. Bei grösseren Arbeiten sind gestaffelte Mietzinserhöhungen nach Massgabe bereits erfolgter Zahlungen zulässig.
Art. 17 (Indexierte Mietzinse für Wohnungen)
3 Mietzinserhöhungen gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen auf ein Monatsende angekündigt werden.
4 Ein Mietvertrag ist für 5 Jahre im Sinne von Artikel 269b OR abgeschlossen, wenn der Vertrag durch den Vermieter für die Dauer von mindestens 5 Jahren nicht gekündigt werden kann.
2/3 2007-06-11/63