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Vernehmlassung 2007/83: Revision der Mietrechtsverordnung · 3 Seiten
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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräume (VMWG)
II Übergangsbestimmungen
Art. 1
Bis zur erstmaligen Veröffentlichung des hypothekarischen Referenzzinssatzes durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund des Hypothekarzinssatzes das bisherige Recht.
Art. 2
1 Bei einem Mietverhältnis, das vor der erstmaligen Veröffentlichung des hypothekarischen Referenzzinssatzes begonnen hat, kann der Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn er gleichzeitig den bisherigen Mietzins an den zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung geltenden Hypothekarzinssatz nach bisherigem Recht anpasst, sofern der bisherige Mietzins auf einem höheren Hypothekarzinssatz basiert.
2 Basiert der Mietzins hingegen auf einem tieferen Hypothekarzinssatz als demjenigen, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung des hypothekarischen Referenzzinssatzes galt, so kann der Vermieter den bisherigen Mietzins an diesen Hypothekarzinssatz anpassen.
III Inkrafttreten
Die Änderung tritt am ...................in Kraft.
3/3 2007-06-11/63