Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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aus weitere Massnahmen vorzusehen, um die Qualität sicherzustellen. Dies ist insbesondere zentral, um weiteren Verzögerungen in der Qualitätssicherung vorzubeugen. Die GDK bittet Sie, neben den nachstehenden Änderungen auch diesen Grundsatz im Kommentar aufzunehmen.

„1 Zusammen mit dem Bund und den Kantonen erarbeiten die Leistungserbringer und den Versicherern oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme über die gesamtschweizerisch anwendbaren Anforderungen an die Qualität der Leistungen, ihre Messung und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Ver-bänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards zu ent-sprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.

2 Können sie sich nicht einigen, beschliesst der Bund zusammen mit den Kantonen über die durchzuführenden Massnahmen zur Ermittlung der medizinischen Ergebnisqualität gemäss Art. 49 Abs. 8 des Gesetzes.

3 Bund und Kantone regeln die Verwendung der Qualitätsindikatoren und - messungen in Funktion ihrer Verlässlichkeit und Aussagekraft. Wird die Qualitätsmessung in Verträgen ver-einbart, so sind die Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BAG über die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu informieren. Das BAG kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen.

3 In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmun-gen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an.

4 Das Departement setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest.“

Le PS vous demande d’introduire un nouvel alinéa à l’actuel article 59c OAMal PS concernant la tarification, en vue d’harmoniser les prix pour les traitements et les diagnostics au plan suisse, comme cela a été demandé lors des débats parlementaires au Conseil des Etats. Il s’agira notamment de définir les

mécanismes et les critères à mettre en oeuvre pour combler ainsi une lacune dans le domaine de la fixation des prix et assurer la sécurité du droit.

Bei der Umsetzung der KVG-Revision ist die zentrale Frage der Preisfindung SGB offen geblieben. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf gibt keinen Aufschluss darüber, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine Angleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen soll. Diese Situation ist für die Leistungserbringer und Finanzierung inakzeptabel. In einem Rechtsstaat müssen hoheitlich reglementierte Markt- und bzw. Versorgungssysteme über transparente Regeln verfügen und die finanziellen Auswirkungen der Regulierung müssen im Voraus und damit planbar bekannt gegeben werden. Es kann nicht sein, dass ein zur Anwendung kommendes Benchmarking-Modell (allenfalls in Kombination mit dem Tarifbeschwerdeverfahren) zu einer ungebrochen nach unten drehenden Preisspirale führt, Löhne drückt und arbeitsrechtliche Bestimmungen verletzt. Die wesentlichen Eckwerte zur Preisfindung sind deshalb rechtsverbindlich bereits in der Verordnung zu verankern. Wichtig ist auch, dass im Rahmen der Tarifgestaltung nur gleiche Leistungen untereinander verglichen werden (z.B. Physiotherapie mit Physiotherapie und nicht Physiotherapie mit Diabetesberatung).

Der SGB stellt deshalb folgenden Antrag: Der Verordnungsentwurf ist mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:

- Die Tarifwerte sind so festzulegen, dass die orts- und branchenüblichen Löhne sowie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können.

- Die Betriebsvergleiche müssen auf transparenter Grundlage vergleichbarer Referenzbetriebe erfolgen. Kantonale Preis- und Lohnunterschiede sowie be-