Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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sondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre, Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung und für die Qualitätssicherung sind zu berücksichtigen. Orts- und branchenübliche Löhne sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden können. Sie müssen transparent ausgewiesen werden, ebenso der Umfang der kantonalen Subventionen.

- Es ist festzulegen und sicherzustellen, dass im Rahmen der Tarifgestaltung nur gleiche Leistungen untereinander verglichen werden (z.B. Physiotherapie mit Physiotherapie und nicht Physiotherapie mit Diabetesberatung).

Zudem beantragt SGB eine Ergänzung der Erläuterungen mit folgendem Kommentar: Betriebsvergleiche müssen auf transparenter Grundlage vergleichbarer Referenzbetriebe erfolgen. Betriebsvergleiche reflektieren nicht nur den Preis. Preisunterschiede können auch auf unterschiedlichen Lasten oder unterschiedlicher Qualität beruhen, deren aussagekräftige Bestimmung komplex ist. Kantonale Preis- und Lohnunterschiede sowie besondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre und Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung und die Qualitätssicherung sind anrechenbare Kosten. Orts- und branchenübliche Löhne sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden können. Sie müssen transparent ausgewiesen werden, ebenso der Umfang der kantonalen Subventionen.

Qualitätssicherung

Gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG erlässt der Bund einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. In Artikel 49 Absatz 8 KVG ordnet der Bundesrat schweizweit und in Zusammenarbeit mit den Kantonen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. SGB ist klar der Ansicht, dass der Qualität hohe Bedeutung zukommen muss.

Der SGB benutzt die Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass der Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates dem Bund eine grössere Verantwortung in der Qualitätssicherung zuweist. Wichtig ist im Zusammenhang der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagement auch, dass die Zufriedenheit der Patientinnen und Patienten wie auch die Zufriedenheit des Personals ins Qualitätsmanagement einfliessen. Der Bund sollte für beide Befragungen Frageraster für alle festlegen. Weder der grössere Stellwert der Qualität noch die grössere Verantwortung des Bundes sind bei der vorliegenden Verordnungsänderung berücksichtigt worden. Auch fehlen Bestimmungen bereffend Einbezug der Patientinnen und Patienten sowie des Personals ins Qualitätsmanagement.

Der SGB beantragt eine Überarbeitung von Artikel 77 KVV (Qualitätssicherung) im Sinne der oben gemachten Ausführungen.

L’AVIVO tient à faire observer qu’elle était et continue à être totalement AVIVO opposée au système de financement hospitalier selon les « forfaits par cas liés aux prestations ». L’opposition concerne aussi bien le fond de ce système que la standardisation des cas qu’il implique forcemment.

Or, une décision a été prise maintenant. C’est pourquoi l’AVIVO souhaite que des contrôles de qualité tiennent compte non pas de moyennes mais d’analyses plus fines permettant de garantir, par des « prestations appropriées », une qualité de soins pour tous les patients, quel que soit leur âge et leurs moyens financiers.

Il devrait aussi y avoir des statistiques claires et sincères sur les ré

hospitalisations et sur leurs causes.

Selon l’AVIVO, il est vain de vouloir établir, en technocrates, des catégories de cas, de patients, de traitements, de situation, etc. vu la diversité des humains et la complexité des pathologies.

Für FASMED ist es von zentraler Bedeutung, dass beabsichtigte Änderungen FASMED bei der Spitalfinanzierung die heute hohe Qualität der medizinischen Leistungserbringung im stationären Bereich nicht beeinträchtigen, sondern im Gegenteil auszubauen helfen. Die Einführung von Swiss DRG darf nicht als Kostensen-