Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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senkung erwünscht sein, mit Bezug auf die Qualität der medizinischen Versorgung sind solche Anreize bei den Leistungserbringern im höchsten Masse kontraproduktiv und somit unerwünscht. Im Hinblick auf die in den Vernehmlassungsunterlagen angesprochene Problematik der „zu frühen“ Entlassung aus dem stationären Bereich ist anzuführen, dass der Druck der betriebswirtschaftlichen Leitung von Spitälern auf ihre Ärzte, die pauschaliert abgerechneten Patienten möglichst bald wieder zu entlassen, enorm zunehmen wird. Bei einer tatsächlich leistungsbezogenen Vergütung (wozu Tagespauschalen im weitesten Sinne noch zählen können) dürfte man wohl damit rechnen, dass im Zweifelsfall der Patient nicht entlassen wird. In der Fallpauschale wird man damit rechnen müssen, dass im Zweifelsfall der Patient entlassen wird, um ihn - sofern später notwendig - ein zweites Mal zu hospitalisieren.

Wie der Bundesrat (bzw. irgend ein Bundesamt) in der Lage sein soll, diese Entscheidungen zu kontrollieren, wird in den Vernehmlassungsunterlagen nicht dargelegt. Eine solche kompetente Kontrolle durch den Bund ist ausgeschlossen. Die Entscheidung, in welchem Zeitpunkt ein Patient aus dem Spital entlassen werden soll, muss eine medizinische Entscheidung bleiben. Zudem ist eine solche Entscheidung nie schematisch möglich; es sind zu viele „weiche“ Parameter dafür einzubeziehen. Deshalb sind solche Entscheidungen nie am

Schreibtisch bei der Kontrollinstanz sachgerecht kontrollierbar. Die vorgesehene Lösung ist eine Vergrösserung des Einflusses der Ökonomie unter Inkaufnahme des Qualitätsverlustes in der medizinischen Versorgung.

Leistungsbezogene Pauschalen vom Typ DRG:

Die Absicht des Bundesrates, den heute bestehenden Handlungsspielraum bei der Vereinbarung von Pauschalen für die stationäre Behandlung in dem Sinne einzuschränken, dass nur noch Fallpauschalen, die angeblich leistungsbezogen sein sowie auf einheitlichen nationalen Strukturen beruhen müssen, ist abzulehnen. Mit dem gesuchten Bezug zwischen der Pauschale und der tatsächlich erbrachten Leistung wird letztlich der Grundsatz der Pauschalierung aufgegeben. Schliesslich wird das Ganze dort enden, dass weder die konkret erbrachten Leistungen, noch eine auf Durchschnittswerten beruhende Pauschalierung massgebend sein werden, sondern die „Kodierung des Falles“. Die Frage, ob die Kodierung richtig ist, wäre dann Gegenstand der Überprüfung. Wenn nun eine Institution in der Handhabung der Tarife Vorteile für sich wahrnehmen will, kann sie dies im Besonderen mit der Kodierung. Sind die Weichen einmal gestellt, erfolgt die Pauschalvergütung ohne Kontrolle, ob sich der Fall auch so entwickelt hat, wie er zu Beginn kodiert worden ist.

Artikel 59c Tarifgestaltung SBK/ASI Der SBK stellt deshalb folgenden Antrag: Der Verordnungsentwurf ist mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:

- Die Tarifwerte sind so festzulegen, dass die orts- und branchenüblichen Löhne sowie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können.

- Die Betriebsvergleiche müssen auf transparenter Grundlage vergleichbarer Referenzbetriebe erfolgen. Kantonale Preis- und Lohnunterschiede sowie besondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre, Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung und für die Qualitätssicherung sind im Rahmen einer Bandbreite zu berücksichtigen. Orts- und branchenübliche Löhne sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden können. Sie müssen transparent ausgewiesen werden, ebenso der Umfang der kantonalen Subventionen.

- Es ist festzulegen und sicherzustellen, dass im Rahmen der Tarifgestaltung nur gleiche Leistungen untereinander verglichen werden (z.B. Physiotherapie mit Physiotherapie und nicht Physiotherapie mit Diabetesberatung).

Zudem beantragt SBK eine Ergänzung der Erläuterungen mit folgendem Kommentar:

Betriebsvergleiche müssen auf transparenter Grundlage vergleichbarer Refe-