Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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und welche Beurteilungskriterien dafür gelten sollen. Dem Kommentar ist zu entnehmen, dass den Tarifpartnern „innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens ... bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ein beträchtlicher Handlungsspielraum offen steht".

Eine derart offene Regelung birgt die Gefahr von intransparenz und Willkür. Unterlassen es die Tarifpartner, Prozesse und Beurteilungskriterien zu definieren und zu kommunizieren, werden rasche und effiziente Verfahren und damit der zeitgerechte Einsatz von Arzneimitteln im Spital erschwert oder verunmöglicht. Die Tarifpartner sind daher in der Verordnung zu verpflichten, Standard Operating Procedures (SOP) bekannt zu geben, welche die Entscheid- und Beurteilungskriterien transparent ausweisen. Als Vorbild hierzu kann das Handbuch betreffend die SL des BAG dienen.

- Flexible Regelung für jene Leistungen, die im DRG-System nicht korrekt berücksich- tigt werden können:

Nach Art. 49 Abs. 2 revKVG können die Tarifpartner vereinbaren, "dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden." Der Kommentar zum KVV-Entwurf hält dazu fest, der Bundesrat könne ”eine flexible Regelung für die Einführung von Tarifstrukturen in jenen Bereichen vorsehen, die zumindest bis anhin in einem System vom Typus DRG nicht korrekt abgebildet werden können". Unverständlich ist daher, weshalb im Verordnungsentwurf von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird und dies nicht explizit erwähnt ist.

Neue, nutzbringende Behandlungsmethoden und –mittel, die in der bisherigen DRG-Struktur noch nicht berücksichtigt sind, finden daher möglicherweise keine Abgeltung, da aufgrund der retrospektiven Festlegung der Pauschalen eine solche nicht vorgesehen ist und daher kein Anreiz besteht, diese einzusetzen. Diese Gefahr besteht insbesondere, weil der Nutzen bisweilen erst ausserhalb des Spitals respektive nach dem Spitalaufenthalt 'und damit bei anderen Kostenträgern anfällt (z.B. Taggeldversicherungen). Sehen die Tarifpartner für den Einsatz dieser Therapien keine flexiblen Regelungen vor, so widerspricht dies dem Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 6 KVG. Die Möglichkeit flexibler Lösungen ist daher in der Verordnung ausdrücklich vorzusehen. Als Beispiel verweisen SGCI nochmals auf § 6 des deutschen Krankenhausentgeltgesetzes3 (D-KHEntgG).

• Qualität und Effizienz der Leistungen:

Im Verordnungsentwurf wird der Effizienzbegriff nicht konsequent verwendet und in Art. 59d Abs. 1 Bst. c werden Prognosen über das Leistungsvolumen und die Kostenentwicklung ungeachtet der Ergebnisqualität gefordert. Der gesetzlich festgelegte Grundsatz der Effizienz, cf.h. der wirtschaftliche Einsatz der Mittel zur Erzielung der notwendigen Qualität darf im Verordnungstext nicht ausgehebelt werden.

Es ist bekannt, dass in einem System der Entschädigung mittels leistungsbezo- SRK gener Pauschalen multimorbide Patientengruppen und Angehörige von Randgruppen, welche höhere Kosten verursachen, oft mit dem Hinweis auf Kapazitätsengpässe vom Zugang zu gewissen Leistungen ausgeschlossen oder allenfalls von Leistungserbringern zu früh wieder entlassen werden, was zum sogenannten „Drehtüren-Effekt“ und mithin zu einer verstärkten Stigmatisierung solcher Patientengruppen führt. Gerade Patientinnen und Patienten mit Migrationshintergrund oder aus sozialen Randgruppen benötigen nicht nur eine

sprachliche Unterstützung, sondern meist auch eine komplexere Beratung und Betreuung, was sie zu überdurchschnittlich teuren „Kostenfaktoren“ und damit zu unerwünschten Patienten stempelt. Dies ist bereits heute eine der Ursachen für Diskriminierung und Rassismus im Gesundheitswesen.

Das SRK fordert deshalb, dass ein künftig zur Anwendung gelangendes System der DRG entsprechenden Mehraufwendungen für besonders betreuungsbedürftige Patientengruppen Rechnung trägt und nicht dazu führt, dass in der Gesellschaft schlecht integrierte Menschen beim Zugang oder bei der eigentlichen