Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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Gesundheitsversorgung benachteiligt werden.
Ungünstig erscheint die Terminologie in Art. 59d KVV. Zwischen Tarifstruk- swissDRG tur und Tarifverträgen ist strikte zu trennen. Dem Bundesrat ist gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG die Tarifstruktur zur Genehmigung vorzulegen, die Tarifverträge sind hingegen durch die Kantonsregierungen zu genehmigen.
Der Verweis auf Art. 46 Abs. 4 KVG ist deshalb nicht korrekt. Auch das Kodierhandbuch, das Konzept zur Kodierrevision und die Höhe des zur Finanzierung des CMO erhobenen Fallzuschlags brauchen nicht vom Bundesrat genehmigt zu werden. Der laufende Unterhalt der Tarifstruktur muss ohne vorherige Genehmigung durch den Bundesrat möglich sein,
ansonsten wird das neue Tarifsystem zu unflexibel. SwissDRG schlägt stattdessen eine Informationspflicht vor.
Des Weiteren erachtet swissDRG eine Einführung einheitlicher Tarifstrukturen für eine leistungsbezogene Abgeltung im nicht akutsomatischen Bereich per 1.1.2012 als zu ambitiös. Es bräuchte eine zeitliche Staffelung.
Mit der ausführlichen Genehmigungspflicht des Bundesrates bei Einführung und SWISSREHA bei Anpassung von Tarifen fokussiert die Verordnung auf Details. Das vorgese- VAKA hene umfassende Genehmigungsverfahren erschwert die Arbeit der Tarifpartner und eine regelmässige Überprüfung und Anpassung der Tarife.
Einbezug der Arzneimittelkosten in die Fallpauschalen? vips Der Einbezug der Arzneimittelkosten in die Fallpauschalen ist weder in der gesetzlichen Grundlage, insbesondere in Art. 49 revKVG, noch in den im Entwurf vorgelegten Ausführungsvorschriften explizit geregelt. In Art. 49 revKVG wird in Absatz 1 festgehalten. „Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden." Im Sinn dieser Bestimmung erscheint es zweckmässig und sinnvoll, Arzneimittel von der Fallpauschale auszunehmen:
1. Die Arzneimittel machen nur 4% der gesamten stationären Spitalkosten aus. Der Einbezug der Arzneimittel in die Fallpauschalen würde durch die an-
spruchsvollen und langwierigen Zulassungsverfahren einen sehr hohen administrativen Aufwand verursachen, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stünde.
2. In allen Ländern, in denen die Vergütung der Arzneimittel mit Positivlisten – wie die Spezialitätenliste in der Schweiz – geregelt wird, sind diese in den Pauschalen nicht eingeschlossen. Deutschland, wo die Arzneimittel in die Fallpauschalen einbezogen werden, kennt keine solche Positivliste.
3. Werden Arzneimittel von der Fallpauschale ausgenommen, so dürfte dies zur erwünschten Kostentransparenz beitragen und der Gefahr allfälliger Quersubventionierungen mit Mitteln aus dem Arzneimittelbereich entgegenwirken. Sollte der kosten- und wettbewerbsrelevante Entscheid über den Einbezug der Arzneimittel in die Fallpauschalen tatsächlich der SwissDRG AG und den Tarifpartnern überlassen werden, erachtet vips es als unabdingbar, in den vorliegenden Verordnungen, wie nachfolgend ausgeführt, klare Bedingungen damit zu verknüpfen. Bedingungen für einen allfälligen Einbezug der Arzneimittel in die Fallpauschalen Innovative Arzneimittel tragen erheblich zur Reduktion der Gesundheitskosten im Spital bei. Sollte von SwissDRG AG und den Tarifpartnern ein Einbezug der Arzneimittel in die Fallpauschalen vorgesehen werden, muss sichergestellt werden, dass dadurch kein verzögerter oder erschwerter Zugang zu innovativen Arzneimittel im stationären Bereich entsteht. Ein Innovationsstau würde dem Ziel von DRG, die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu fördern, abträglich sein. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der SGCI erachtet vips deshalb folgende Regelungen in den Verordnungen für unabdingbar:
1. Die Vorgabe von Art. 43 Abs. 6 KVG muss im DRG-System beim Zugang von neuen, innovativen Arzneimitteln eingehalten werden.
2. Das System darf keine Verzögerung beim Einsatz innovativer Arzneimittel