Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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tungserbringer über einen „Fallbeitrag“ ihre eigene Kontrolle finanzieren müssen. Gemäss den Vorstellungen des Bundesrates sollen die Leis-

tungserbringer in diesem Zusammenhang einerseits ohne Kompensation einen zusätzlichen, vom Bundesrat verordneten Aufwand zu tragen haben. Anderseits ist die Absicht, dass sämtliche Leistungserbringer

als Mitglieder in einer solchen Organisation verpflichtet werden sollen,

letztlich eine „Zwangsmitgliedschaft“ oder mindestens die Verpflichtung zu einer Zwangsabgabe. Der vorgeschlagene Weg beweist ein weite-

res Mal, dass der Bundesrat offensichtlich zum Ziel hat, in der Schweiz konsequent und schrittweise jede Freiheit im Gesundheitswesen abzuschaffen und durch eine vom Bund beherrschte Staatsmedizin zu er-

setzen.

allge- Art. 43 Abs. 6 verlangt von den Vertragspartnern, darauf zu achten, SGCI mein dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche

Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Beim Einbe-

zug von Arzneimitteln in die Fallpauschalen muss dieser Grundsatz erfüllt sein.

Diese Vorgabe kann nur eingehalten werden, wenn neue und innovative Therapien ohne Verzögerung zum Einsatz kommen können. Zu diesem Zweck sind entsprechend flexible Regelungen im Sinn von Art. 49 Abs. 1 revKVG nötig, die eine Abgeltung der betreffenden Leistungen

ausserhalb der Fallpauschalen ermöglichen.

Arzneimittel sollen auch unter der künftigen Regelung bei ihrer Zulas-

sung zur Vergütung durch die DKP nur einer einmaligen Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden

Den Verbänden der pharmazeutischen Industrie ist gegenüber den Tarifpartnern bzw. der einzusetzenden Organisation ein Anhörungs- und

Antragsrecht hinsichtlich der in eine Fallpauschale aufzunehmenden

Arzneimittelkosten einzuräumen.

In welchem Verfahren und nach welchen Beurteilungskriterien die Fallpauschalen zustande kommen, muss für die die Antragsteller vorher-

sehbar sein. Die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit ist

durch die Pflicht zur Veröffentlichung von SOP sicherzustellen.

1 Die Genehmigung des Fallbeitrags durch den Bundesrat ist durch das BE, BL, NW,

Gesetz nicht vorgesehen. „Soll ein Fallbeitrag nach Artikel 49 Absatz 2 SG, GDK des Gesetzes erhoben werden, informieren die Tarifpartner den Bun-

desrat über den entsprechenden Betrag zusammen mit dem Tätig-

keitsprofil der Organisation und einem Budget.“

1 « 1En cas de prélèvement d’une contribution par cas, conformément à NE

l’art. 49, al. 2, de la loi, les partenaires tarifaires informent le Conseil

fédéral du montant correspondant conjointement au profil d’activité de

l’organisation et à un budget. »

1 „Soll ein Fallbeitrag nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes erhoben FMH

werden, so müssen die Tarifpartner in der Organisation nach Art. 49

Abs. 2 des Gesetzes eingebundenen Partner dem Bundesrat den ent-

sprechenden Betrag zur Genehmigung unterbreiten. Dem Gesuch ist

ein Tätigkeitsbericht der Organisation und ein Budget beizulegen, mit

denen die Notwendigkeit des beantragten Betrags begründet wird.“

1 Dem ersten Gesuch kann logischerweise noch kein Tätigkeitsbericht H+

beigelegt werden. Er ist deshalb hier zu streichen. Für die weiteren

Jahre, siehe H+ Vorschlag zu Absatz 2, hingegen ist ein Tätigkeits- o-

der Aktivitätsbericht sinnvoll. Es stellt sich die Frage, wer das Inkasso

vornimmt, die Spitäler oder die Versicherer. Zwar liegt der „Fall“ bei den Spitälern, aber am Schluss zahlen die Versicherer und die Versicher-

ten. Anstatt die Spitäler als Durchlauferhitzer zu benutzen, können die

Versicherer das Geld direkt weitergeben. „… Dem Gesuch ist (strei-

chen) ein Budget beizulegen, …“