Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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1 Die Aushandlung des Betrags kann den Tarifparteien überlassen wer- santésuisse

den, eine zusätzliche Kontrolle durch den Bund ist nicht nötig. „1 Soll

ein Fallbeitrag nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes erhoben werden,

so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den entsprechenden Betrag

zur Genehmigung unterbreiten. Dem Gesuch ist ein Tätigkeitsbericht

der Organisation und ein Budget beizulegen, mit denen die Notwendig-

keit des beantragten Betrags begründet wird.

2 „Die Regelung nach Absatz 1 gilt sinngemäss für Anpassungen des BE, BL, NW,

Fallbeitrags. Die relevanten Unterlagen sind ein Tätigkeitsbericht und SG, GDK eine Jahresrechnung der Organisation“

2 „La réglementation conformément à l’art. 49 al. 1 est applicable par NE

analogie aux adaptations de la contribution par cas. Les documents

pertinents sont un rapport d’activité et les comptes de l’organisation

d'une année. »

2 Wird der Fallbeitrag angepasst, so müssen die Tarifpartner in der Or- FMH

ganisation nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes eingebundenen

Partner dem Bundesrat den Fallbeitrag erneut zur Genehmigung unter-

breiten.

2 Ein Aktivitätsbericht sollte jährlich dem zuständigen Bundesamt unter- H+,

breitet werden. So wird die Kontrolle durch den Staat gewahrt. „… zur SWISSREHA, Genehmigung unterbreiten. Die Organisation legt dem Bundesamt VAKA jährlich ihren Aktivitätsbericht vor.“

2 Eine Reduktion des Fallbeitrags sollte nicht beantragt werden müssen. santésuisse

„Wird der Fallbeitrag erhöht, so müssen…“

Übergangsbestimmungen Dispositions transitoires

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

1 und Zustimmung. GDK

2

2 Ist nicht nachvollziehbar und wird entschieden zurückzuweisen. Art. 49 FMH

Abs. 2 rev. KVG spricht von der Einsetzung einer Organisation. Die

Formulierung ist ebenso klar wie logisch. Eine Verzettelung der Kompe-

tenzen bei der Pflege der einheitlichen Tarifstruktur ist unnötig und wä-

re gelinde gesagt wenig wünschenswert. Abs.2 ist ersatzlos zu strei-

chen.

3 Analoge Anmerkung wie zu Art. 59d Abs. 1: Der Bundesrat genehmigt BE, BL, LU,

die Tarifstrukturen (Art 49 Abs. 2 letzter Satz). Der Termin vom 30. Juni NW, SG, UR, 2009 ist für den akut-somatischen Bereich zu früh, für alle anderen Be- GDK

reiche illusorisch.

„3 Das erste Gesuch um Genehmigung das Tarifvortrags der Tarifstruk-

tur nach Artikel 59d für den akut-somatischen Bereich muss dem

Bundesrat spätestens am 30. Juni 31. Dezember 2009 vorgelegt wer-

den. Dor Tarifvortrag Die Tarifstruktur muss (zusätzlich zur einheitli-

chen Struktur und zu den Anwendungsmodalitäten des Tarifs) einen

gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner über die zur Einführung der

leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen

enthalten, namentlich Massnahmen zur Kostenkontrolle und -

steuerung.“

3 Concernant l'alinéa 3 des dispositions transitoires, le canton est d'avis FR

que le delai du 30 juin 2009 proposé pour le dépôt de la demande

d'approbation tarifaire au Conseil fédéral est convenable et fournit

suffisamment de temps (30 mois) aux fournisseurs de prestations pour