Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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2 Im Falle eines auf einem Patienten Klassifikationssystem vom Typus FMH
DRG (Diagnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen
Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierun-
gshandbuch sowie ein–Konzept zur Kodier revision enthalten. Dem
Gesuch um Genehmigung müssen ergänzende Unterlagen über die
Kriterien zur Bestimmung der zur Ermittlung der Tarifstruktur beigezo-
genen Referenzspitäler beigelegt werden.
2 Ob die Tarifpartner sich überhaupt auf eine Kodierrevision einigen wer- H+, Inselspital
den, ist unklar. Wenn bis anhin eine unsystematische Einzelrechnun-
gskontrolle durch die Versicherer stattfindet, ist eine Kodierrevision ü-
berflüssig (teure Doppelspurigkeit). Die Kriterien zur Bestimmung der
Referenzspitäler sind Teil der Berechnungsgrundlagen und -methode
nach Abs. 1 Bst. a. Sie haben jedoch mit der Kodierung nichts zu tun.
Je grösser die Grundgesamtheit, desto besser die Datenbasis. … zu-
sätzlich das Kodierungshandbuch (Text gestrichen) enthalten. (Rest
streichen.
2 Art. 59 d Abs. 2: Ein Konzept zur Kodierrevision darf vom Verordnungs- Privatkliniken
geber nicht gefordert werden. Das Gesetz schreibt vor, dass eine Re-
chnungskontrolle erfolgen soll. Dies ist unbestritten. Ob richtig kodiert
worden ist, ist letztlich eine Frage, die die Richtigkeit der Rechnung be-
trifft und daher im Rahmen der Rechnungskontrolle geprüft werden
kann. Es kann nun nicht sein, dass periodische Kodierrevisionen vor-
geschrieben werden, ohne dass gleichzeitig die Rechnungskontrolle
eingeschränkt wird. Sonst wird den Leistungserbringern wiederum nur
zusätzlicher Aufwand verursacht, der sich letztlich verteuernd auf die
Gesundheitskosten auswirkt.
2 Art. 59 d Abs. 2: In einem Konzept zur Kodierrevision muss sicherge- SRK
stellt sein, dass Patientinnen und Patienten aus sozialen Randgruppen
oder mit Verständigungsproblemen nicht benachteiligt werden, und
dass für eine optimale medizinische Behandlung und Pflege erforderli-
che Mehraufwendungen im Klassifikationssystem berücksichtigt sind.
Sonst wird den Leistungserbringern wiederum nur zusätzlicher Auf-
wand verursacht, der sich letztlich verteuernd auf die Gesundheitskos-
ten auswirkt.
2 …zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierre- SWISSREHA
vision enthalten. (Rest streichen) VAKA Die Kriterien zur Bestimmung der Referenzspitäler sind Teil der Be-
rechnungsgrundlagen und -methode nach Abs. 1 Bst. a. Sie haben a-
ber mit der Kodierung nichts gemeinsam.
2 Für die Ärzteschaft ist es zentral, dass sie bei Themen wie Qualität, VLSS
Kodierung, Datenschutz, usw. einbezogen wird. Im KVV wird in diesem
Zusammenhang regelmässig von „Tarifpartnern" gesprochen (vgl. z.B.
Art. 59d Abs. 2). Im Kommentar heisst es z.B.: ''...müssen die Tarifpar-
tner dem Genehmigungsgesuch einen gemeinsamen Vorschlag mit
Instrumenten und Mechanismen beilegen, die dafür sorgen, dass im
Rahmen der Tarifanwendung die Qualität gewährleistet bleibt." (vgl.
S.11/14 oben).
Im Entwurf KVV ist deshalb bei den die Ärzteschaft betreffenden The-
men darauf zu achten, dass die FMH einbezogen werden muss. So ist
im Einzelfall der Begriff „Tarifpartner" z.B. durch „die Organisation ge-
mäss Art. 49 Abs. 2 rev.KVG" zu ersetzen oder durch „mit den Verbän-
den der Leistungserbringern" zu ergänzen.
2 Das Gesetz spricht nicht von Referenzspitälern. Als Grundsatz gilt gem. santésuisse
Art. 49 Abs. 2 KVG: „Die Spitäler haben der Organisation die dazu no-
twendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern“. Mit anderen
Worten: ALLE Spitäler müssen ihre Daten liefern! Es muss der Organi-
sation frei stehen, eine Auswahl zu treffen und das entsprechende Vor-