Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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gesetzgeberischen Willens nicht einverstanden. Sie legt den falschen Schluss nahe, dass die Kosten für nicht universitäre Lehre aus den anrechenbaren Kosten ausgeschieden werden müssten. Darüber hinaus könnte folgende Passage in Ziffer III (Kommentar zu Artikel 7) zu Missverständnissen und Streitigkeiten führen:

"Die Kosten für die spitalinterne Weiterbildung des nicht akademischen Personals sind in der Kostenrechnung ebenfalls zu erfassen. Je nach Art der Weiterbildung sind diese letzten Kosten für den Betrieb des Spitals erforderlich und können in die leistungsbezogenen Pauschalen einfliessen."

Es kann immer behauptet werden, dass es für den Spitalbetrieb nicht erforderlich sei. Personal weiterzubilden. Auf Basis dieses Kommentars könnten jegliche Kosten aus der Weiterbildung als nicht anrechenbar bestritten werden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes selber ergibt sich jedoch:

Betriebskosten aus Lehre und Forschung sind gemäss Artikel 49 Absatz 1 des geltenden KVG nicht anrechenbar. Gemäss revidiertem KVG sind nur noch universitäre Lehre und Forschung nicht anrechenbar (Artikel 49 Absatz 3 des revidierten KVG). Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Betriebskosten für die nicht-universitäre Lehre neu anrechenbare Kosten sind. Zur Begründung des weiterhin bestehenden Ausschluss universitärer Lehre hat die Kornmissionssprecherin, Frau Ständerätin Christiane Brunner, im Ständerat am 8. März 2006 ausgeführt, dass es darum gehe, die Vergleichbarkeit der Kosten und Leistungen zu garantieren:

"Quant ä la recherche et à la formation universitaire, elles sont déjà maintenant souvent comptabilisées séparément et personne ne semble contester le fait que ces domaines ne doivent pas entrer dans le calcul du forfait lié aux prestations. C'est pourquoi, par 9 voix contre 2, la commission vous propose d'exclure ces prestations d'intérêt général du calcul du coût du tarif hospitalier, de teile

manière à ce que les comparaisons puissent être effectuées avec des

prestations comparables."

Die im Kommentar zur VKL-Änderung nahegelegte Schlussfolgerung, dass es deshalb genauso der Wille des Gesetzgebers sei, die nicht universitäre Lehre von der Anrechenbarkeit auszuschliessen und die Abgeltung der Kosten für die Weiterbildung von einem betrieblichen Bedarf abhängig zu machen, ist aus drei Gründen unzulässig:

1. In den Materialen findet sich kein solcher Hinweis. Der Kanton kann sich nicht vorstellen, dass das Parlament immer von universitärer Lehre gesprochen hätte, wenn auch die nicht universitäre Lehre und Weiterbildung gemeint gewesen wäre.

2. Wenn während der Debatte, wie in den Erläuterungen festgehalten, erwähnt wurde, dass die Kosten der nicht universitären Aus- und Weiterbildung Sache der Spitäler und Schulen sei und die Kosten wie in anderen Bereichen üblich in die Kosten der betroffe- nen Spitäler einfliessen sollten, so heisst dies gerade, dass diese Kosten anrechenbar sein sollen. Der Ausdruck "Einfliessen in die Kosten" muss daher zwingend bedeuten, dass diese Kosten über das KVG abgerechnet werden können.

3. Die nicht universitäre Ausbildung gereicht den Spitälern nur dann zum Wettbewerbsnachteil, wenn die entsprechenden Kosten nicht anrechenbar sind.

Gemäss VKL müssen die Vollkosten die Aus- und Weiterbildung separat ausweisen (direkte und indirekte Kosten), Der Betriebsvergleich muss auf den relevanten und vergleichbaren Kosten basieren. Weitere Kostenkomponenten können ohne Weiteres zugeschlagen werden.

Der Regierungsrat beantragt Ihnen, in den Erläuterungen auf die verwirrende Auslegung des gesetzgeberischen Willens zu verzichten. Darüber hinaus ist eine entsprechende Klärung im dargelegten Sinn notwendig,

Le commentaire relatif a l'ordonnance sur le calcul des coûts et le classement FR des prestations par les hôpitaux et les établissements medico-sociaux dans l'assurance-maladie (OCP) doit être modifié de sorte qu'il ne subsiste aucun