Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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nur die Anforderungen an die Anlage-buchhaltung, sondern auch die Anrechenbarkeit der Aufwendungen im Rahmen der Tarif-berechnung festgelegt werden. Die VKL soll sich deshalb eng an die detaillierten Empfeh-lungen von H+ zur Anlagebuchhaltung (gemäss REKOLE) anlehnen.

-In der VKL (und insbesondere in der Übergangsbestimmung) ist sicherzustellen, dass auch bei Spitälern, die als Betriebsgesellschaften ausgestaltet sind (d.h. die Immobilien sind nicht in der Bilanz der Spitäler enthalten), die vollständig kapitalisierten Investitionskosten bzw. Mietkosten in gleicher Höhe in die Ermittlung der leistungsbezogenen Fallpauschalen einfliessen. Dies gilt auch für die Investitionen, die vor der Einführung von leistungsbezo-genen Pauschalen getätigt worden sind.

-Die Übergangsbestimmung sollte zudem die Möglichkeit beinhalten, beim Übergang zu leistungsbezogenen Pauschalen eine Kalkulation von Norminvestitionskosten auf Basis geeigneter Referenzbetriebe vorzunehmen. Erstens sind zu Beginn höchst unterschiedli-che Berechnungen der Anlagenutzungskosten zu erwarten und zweitens sind verschiede-ne tarifrelevante Fragen noch offen. In Bezug auf die definitorische Abgrenzung zwischen stationärer und ambulan- SH ter Behandlung wurde im Rahmen der Vernehmlassungs-Bereinigung ein spezieller Aspekt bemerkt, der aus Termingründen nicht mehr in die GDK-

Stellungnahme eingebracht werden konnte, der eine sorgfältige Prüfung mit Blick auf das längerfristige Entwicklungspotenzial innovativer Therapiekonzepte aber gleichwohl verdient:

Art. 3 / Art. 5: stationäre / ambulante Behandlung

In fortschrittlichen Psychiatrie- und Rehabilitationskliniken sowie auch in einzelnen Akutspitälern bestehen Tageskliniken mit rehabilitativem Leistungsauftrag, die in Bezug auf die medizinischen und therapeutischen Leistungen den stationären Angeboten gleichzusetzen sind und sich lediglich durch eine reduzierte Beanspruchung der Hotellerie von diesen unterscheiden. Der Ausbau derartiger Angebote wäre medizinisch, sozial und wirtschaftlich gleichermassen sinnvoll (Substitution stationärer Behandlungen), wird heute aber durch die unklare versicherungsrechtliche Zuordnung stark behindert. Diese Angebote sollten künftig

- analog zur in Deutschland längst etablierten Praxis - dem stationären Bereich zugeordnet werden. Damit würde die Möglichkeit geschaffen, derartige Angebote nach den für stationäre Leistungen üblichen Grundsätzen abzurechnen (Pauschaltarife, anteilige Finanzierung durch die Versicherer und die Kantone nach dem für stationäre Behandlungen geltenden Schlüssel). Der Kanton beantragt daher, in Art. 5 den 2. Satz zu streichen und Art. 3 stattdessen wie folgt zu ergänzen:

„f. in der Tagesklinik eines Spitals für befristete Rehabilitationsbehandlungen im Rahmen strukturierter Programme.“

In den übrigen in der VKL geregelten Belangen, insbesondere betreffend die Investitionskosten und die Kosten für Lehre und Forschung, schliesst der Kanton sich der Stellungnahme der GDK vorbehaltlos und mit Nachdruck an.

Ein weiterer wesentlicher Einwand betrifft den allgemeinen Kommentar zur VKL, SO welcher die Nicht-Anrechenbarkeit der nicht universitären Lehre und der Weiterbildung des akademischen und nicht akademischen Personals unterstellt bzw. den Kommentar zu Art. 7 VKL-r, welcher die Abgeltung von einer Betriebsnotwenigkeit abhängig macht. Es wäre müssig, jeweils über deren Betriebsnotwendigkeit diskutieren zu müssen, um die Anrechenbarkeit der entsprechenden Kosten zu belegen. Aus Kantons SO Sicht ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzesartikels sowie den Ausführungen im Parlament klar, dass die nicht universitäre Lehre und die Weiterbildung neu anrechenbare Kosten sind. Der Kommentar schafft daher unnötig Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Der Kanton bittet Sie daher, die Anrechenbarkeit der nicht universitären Lehre im Kommentar nicht in Frage zu stellen.

Ein weiterer Punkt wesentlicher Kritik betrifft die vorgesehene Regelung zu den Investitionskosten. So fehlen weiterhin klare Normen, welche die Ermittlung, die