Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) Ordonnance sur le calcul des coûts et le classement des prestations par les hôpitaux et les établissements médicosociaux dans l’assurance-maladie(OCP)
Generell / En général
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Zunächst möchte der Kanton AG festhalten, dass zwischen Erklärungstext und AG Verordnung noch verschiedene Ungereimtheiten bestehen: So wird unter anderem der Begriff der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Erklärungstext aus
der Optik des revidierten KVG falsch wiedergegeben.
Die Standeskommission lehnt den Revisionsentwurf für die VKL entschieden AI ab. Insbesondere widerspricht die vorgesehene Regelung der anrechenbaren
Kosten für nicht-universitäre Lehre und Forschung dem Gesetz. Zudem ist die
Ausgestaltung der Anlagenbuchhaltung dahingehend zu überarbeiten, dass ei-
ne einheitliche Berücksichtigung der Investitionskosten in den Fallpauschalen
gewährleistet wird.
Hinsichtlich der ausführlichen Beurteilung der Vorlage und der detaillierten Än-
derunganträge schliesst sich die Standeskommission vollumfänglich der durch
die GDK abgegebenen Stellungnahme zur VKL-Revision an, deren Änderungs- und Ergänzungsvorschläge berücksichtigt werden müssen.
Investitionen: Es fehlen weiterhin klare Normen, welche die Ermittlung, die an- BE, BL wendbaren Grundsätze und die Anrechenbarkeit der Investitionskosten regeln.
Insbesondere bei der Einführung der Verordnungsänderung ist überdies zu be-
fürchten, dass die Transparenz nicht gewährleistet ist und von Spital zu Spital
sowohl zu viel als auch zu wenig anrechenbare Investitionskosten angerechnet werden. Eine vom Bund durchzuführende Norminvestitionskostenkalkulation
könnte diesen Mangel beheben.
1. Auf Verordnungsstufe sollten nicht nur die Anforderungen an die Anlage-
buchhaltung beschrieben, sondern auch die Anrechenbarkeit der Aufwendun- LU, NW, UR gen im Rahmen der Tarifberechnungen festgelegt werden. Als anrechenbare
Anlagekosten gelten Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für das ge-
bundene Anlagevermögen. Dieser Grundsatz sollte in der KVV festgehalten
werden.
2. Die vorgeschlagenen Regelungen sind zwar dicht, doch lassen sie wesentli-
che Fragen offen, so etwa die Höhe der kalkulatorischen Zinsen, Bewertung der Anlagen und das Abschreibungsverfahren, so dass die Vergleichbarkeit der In-
vestitionskosten nicht gewährleistet ist. Auch sind nicht alle vorgeschlagenen
Bestimmungen umsetzbar oder sinnvoll (z.B. Anschaffungs- und Wiederbe-
schaffungswert für jede Anlage, Anlagekategorien nach Amortisationsdauer
statt nach Art der Anlage).
Die Bestimmungen der VKL sind daher an die Empfehlungen von H+ mit den
entsprechenden Kategorien und Regeln anzulehnen.
3. Wenn alle Investitionen anrechenbar sind, befürchtet der Kanton sowohl zu
hohe als auch zu tiefe Abgeltungen über das KVG:
- zu hohe Abgeltungen, wenn jede beliebige Investition als Kosten zulasten des KVG geltend gemacht werden kann.
Zu tiefe Abgeltungen, wenn die Abschreibungen per 1. Januar 2012 nicht voll-
ständig ermittelt werden können, weil entsprechende Empfehlungen nicht um-