Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 151Fedlex · Ergebnisbericht
Patienten werden im Anschluss an stationäre Aufenthalte noch im Rahmen des stationären Settings in Tageskliniken stufenweise auf den Alltag vorbereitet. Sie halten sich dabei regelmässig (und in immer grösseren Abständen) während mehr als 7 Stunden in psychiatrischen Einrichtungen auf und nehmen dort am stationären Alltag teil. Diese in der Psychiatrie sehr wichtigen Angebote könnten nicht mehr aufrechterhalten werden, wenn sie nur nach den heute gültigen ambulanten Tarifen verrechnet werden könnten. Der Kanton beantragt daher, Art. 3 wie folgt zu ergänzen und Art. 5 zu streichen. „f. in Tages- / Nachtkliniken von in der Regel mehr als sieben Stunden bei wiederholten Aufenthalten.“
Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 24 Stunden braucht es nicht noch UR den Zusatz betreffend Bettenbenützung. Die Regelung ist auch nicht im Pflegeheim anwendbar. Sie ist daher wie folgt zu vereinfachen: „… a. im Spital, im Geburtshaus und-im-Pflegeheim von mindestens 24 Stunden, boi donon währond einer Nacht ein Bett belegt wird;… .“
Artikel 3 und Artikel 5 Stationäre/Ambulante Behandlung
In der Psychiatrie sowie im Rehabilitationsbereich bestehen Tageskliniken, die in Bezug auf die medizinischen und therapeutischen Leistungen den stationären Angeboten gleichzusetzen sind und sich lediglich durch eine reduzierte Beanspruchung der Hotellerie von diesen unterscheiden. Der Ausbau derartiger Angebote wäre medizinisch, sozial und wirtschaftlich gleichermassen sinnvoll (Substitution stationärer Behandlungen), wird heute aber durch die unklare versicherungsrechtliche Zuordnung stark behindert. Diese Angebote sollten künftig
- analog zur in Deutschland längst etablierten Praxis - dem stationären Bereich zugeordnet werden. Damit würde die Möglichkeit geschaffen, derartige Angebote nach den für stationäre Leistungen üblichen Grundsätzen abzurechnen (Pauschaltarife, anteilige Finanzierung durch die Versicherer und die Kantone nach dem für stationäre Behandlungen geltenden Schlüssel). Der Kanton beantragt daher, in Artikel 5 den 2. Satz zu streichen und stattdessen Artikel 3 wie folgt zu ergänzen: „f. in der Tagesklinik eines Spitals für befristete Psychiatrie- und Rehabilitationsbehandlungen im Rahmen strukturierter Programme.“
Artikel 3b's (neu) Falldefinition
Des Weiteren ist vorzusehen, dass im akut-stationären Bereich die Organisation nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes, d.h. das Case Mix Office, ergänzend zu Artikel 3 eine detailliertere Falldefinition vornehmen kann. „3b's Die Organisation nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes kann für die akut-stationäre Versorgung eine Falldefinition vornehmen, welche im Rahmen der massgeblichen Tarifverträge anwendbar ist.“
Gemäss Bst. b hängt die Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer SGV Behandlung davon ab, ob während einer Nacht ein Bett belegt wird. Diese Unterscheidung ist nicht sachgerecht. Patienten, die spätabends eingeliefert und frühmorgens wieder entlassen werden, könnten gemäss dieser Unterscheidung zu einem anderen Tarif abgerechnet werden als Patienten, die frühmorgens ein Spital aufsuchen und dieses erst spätabends verlassen. SGV beantragt deshalb, dass die Nacht als mitzuberücksichtigendes Kriterium weggelassen wird und die Abgrenzung zwischen ambulant und stationär vielmehr davon abhängig gemacht wird, während wie vielen Stunden ein Patient die stationäre Infrastruktur eines Spitals in Anspruch nehmen musste.
Es kommt regelmässig vor, dass Notfallpatienten in der Klinik diejenigen Res- FMH sourcen beanspruchen, die typischerweise für stationäre Patienten benötigt werden (erheblicher Pflegeaufwand, Sauerstoffapplikation, Inhalationen, ausgedehnte Laboranalysen, Intravenös-Therapien, etc.). Ein solcher Fall kann nicht sachgerecht als ambulanter Fall abgerechnet werden, weil im TARMED hier schlicht die nötigen Positionen fehlen. Vom Aufwand und vorn Charakter der Behandlung sind diese Fälle viel mehr den stationären Behandlungen zuzuordnen. Art. 3 VKL ist deshalb zu ergänzen.
„Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Aufenthalte: