Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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b bis . in Notfallstationen und Tageskliniken bei denen während mind. 6 Stunden ein Bett belegt wird;

Zu a. Das massgebende Kriterium, die Übernachtung mit Bettenbenützung führt H+ bei den Spitälern zu Fehlinterpretationen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei einer Geburt kann es vorkommen, dass die Patientin länger als 24 Stunden behandelt wird, ohne ein Bett (weil sie zwischendurch wieder zu Hause sind), sehr wohl aber den Gebährsaal zu benutzen.

Zu b. Der Tarif bei einem Aufenthalt im Spital oder Geburtshaus unter 24 Stunden soll an den Aufenthalt um 24:00 Uhr gebunden sein

(Mitternachtszensus). Dann ist davon auszugehen, dass die Patientin oder der Patient nicht mehr nach Hause geschickt wird oder wie bei der Geburt, bei der die Spitalinfrastruktur benutzt wird. In der Nacht werden sonst keine Patientinnen und Patienten nach Hause entlassen.

Zu c. Im Falle einer Überweisung von einem Spital in ein anderes Spital rechnen beide Spitäler je einen stationären Fall ab. Dies entspricht der heutigen Praxis. Eine Umstellung wäre mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Das CMO hat einen entsprechenden Auftrag eine Fallgruppe Überweisungen zu erarbeiten. „a. … von mindestens 24 Stunden (Rest streichen); b. … von weniger als 24, bei denen die

Patientin oder der Patient sich um Mitternacht im Spital oder Geburtshaus aufhält; c. …“

Als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes gelten Auf- Inselspital enthalte:

a) im Spital, im Geburtshaus und im Pflegeheim bei denen in mindestens einer Nacht über Mitternacht ein Bett bzw. Spitalbett belegt wird.

b) bei Todesfällen.

a) und b) (alt) kann man zusammenlegen, weil „von mindestens 24 Stunden“ und „von weniger als 24 Stunden“ alles abdecken. Die 24-Stunden-Grenze hat keinen Sinn mehr. Der Begriff „Bett“ ist im Spitalzusammenhang unklar und ist exakt zu definieren. Spitalbett (ist nicht gleich Notfallliege). Der Begriff „über Nacht“ ist ebenfalls unklar und muss zwingend exakt definiert werden => über Mitternacht?

c) (alt) und d) (Vorschlag) müssen aufgehoben werden.

Begründung: Diese Regelung führt dazu, dass ambulante Aufenthalte (z.B. bei Überweisung in ein Spital im Wohnkanton, wenn die Aufnahmepflicht im Standortkanton nicht gegeben ist) im überweisenden Spital stossenderweise eine Verrechnung mit stationären Pauschalen nach sich zieht. Dies wiederum wird oft von den Heimatkantonen nicht anerkannt. In der heutigen Zeit mit der grossen Mobilität macht eine solche Regelung keinen Sinn mehr. Die Definitionen der Fallarten sind ohne diese Regelung ausreichend, da in jedem Spital nach der Regelung a) und Art. 5 beurteilt werden kann, welche Fallart gilt und wie abgerechnet werden muss.

Definition der stationären Behandlung bereitet nach wie vor Probleme. Insbe- Kantonsspital sondere die Regelung, dass ein Aufenthalt von weniger als 24 h, bei denen Aarau während einer Nacht ein Bett belegt wird, als stationär gilt, ist administrativ schwierig zu erfassen.

Auch die Überweisung in ein anderes Spital ist unzureichend geregelt. Was passiert, wenn der Patient in das überweisende Spital zurückverlegt wird?

Wer bezahlt die Rechnung des Aufenthaltes in das verlegende Spital (i.d.R.

Zentrumsspital). Wer übernimmt die Transportkosten (hin und retour)?

Wiederholte Aufenthalte in einer Tages- oder Nachtklinik gelten als ambulante Leistungen. Wohin gehört die Schlafdiagnostik? Hier braucht es eine Auflistung der entsprechenden Möglichkeiten.

Mit der Gesetzesrevision wird eine der drei Behandlungsarten, nämlich die teil- Privatkliniken stationäre Behandlung gestrichen. Es genügt nun nicht, einfach diese Umschreibung aus der VKL zu entfernen. Wenn man den Begriff stationär unverändert beibehält, ergeben sich nämlich Lösungen, die absolut unsachlich sind