Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 155Fedlex · Ergebnisbericht

Aufenthaltsdauer leicht gesenkt werden kann. Problematisch ist jedoch, dass zu

wenig Pflegeheimkapazitäten zur Verfügung stehen und der Patient deshalb im

KSA bleiben muss. Die Finanzierung der „Wartezeit" muss geregelt werden.

Abs 2 neu: Nicht als Langzeitbehandlungen nach den Artikeln 49 Absatz 3 und 50 SWISSREHA des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital gemäss Absatz 1, wenn eine Verlegung VAKA aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Wenn zu geringe Pflegeheimkapazitäten zur Verfügung stehen, ist das nicht durch

die Spitäler zu verantworten; eine jederzeit genügende Pflegeheimkapazität setzt

eine regelmässige Überkapazität an Pflegeheimplätzen voraus.

Die Definition in Art. 6 VKL wird zwar bis auf die kleine Anpassung des Verwei- VLSS ses auf Art. 49 Abs. 4 KVG (bisher auf Abs. 3) beibehalten, es stellt sich aber

die Frage, ob im Rahmen der Verordnungsrevision nicht eine klarere Formulie-

rung eingefügt werden könnte. Insbesondere scheint in der aktuellen Definition

nicht berücksichtigt, dass ein chronisch kranker Patient durchaus eine Behan-

dlung im Spital oder in einer Rehabilitationsklinik für längere Zeit als gewöhnlich

benötigen könnte.

Aufgrund von Platzmangel in Rehabilitationskliniken oder Pflegeheimen kann es zu Stadt ZH Verzögerungen bei der Verlegung aus dem Spital kommen. Mangelnde Kapazitä-

ten im nach gelagerten Teil der Behandlungskette dürfen finanziell nicht zu Lasten

der Akutspitäler gehen. Hier muss eine andere Lösung gefunden werden.

Art. 7

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die Differenzierung zwischen den Absätzen 1, 2 und 3 mag zwar kos- AG tenrechnerisch einen gewissen Sinn ergeben, die Frage ist jedoch, ob

das an dieser Stelle sinnvoll ist, oder nicht besser in die REKOLE ver-

schoben wird. Zudem finanziert der Bund die Universitäten massgeb-

lich mit. Wieso also die Kantone die Kosten für die universitäre Lehre

und Forschung in den Spitälern alleine tragen sollen, bleibt unklar. Si-

cher ist: Die Ausführungen im Verordnungstext sind falsch. Nicht gere-

gelt ist die Frage der Voraussetzungen zur Erbringung universitärer

Lehre und Forschung. Darf da jeder nach Gutdünken behaupten, dies

zu tun oder gibt es hier eine Regelung (bspw. muss eine Vereinbarung

mit einer Universität vorhanden sein)?

Im allgemeinen Teil des Kommentars zur VKL werden die Kosten der BE nicht universitären Lehre und die Kosten der Weiterbildung des akade-

mischen und nicht akademischen Personals als nicht anrechenbare

Kosten erachtet. Dementsprechend wird die Abgeltung dieser Kosten

von einer Betriebsnotwendigkeit abhängig macht (vgl. Kommentar zu

Artikel 7 VKL). Es wäre müssig, jeweils über deren Betriebsnotwendig-

keit diskutieren zu müssen, um die Anrechenbarkeit der entsprechen-

den Kosten zu belegen. Auch finden sich in den Beratungen des Par-

laments keinerlei Hinweise, die den generellen Ausschluss oder die

beschränkte Anrechenbarkeit belegen würden. Aus Kantons BE Sicht

ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 KVG sowie den

Ausführungen im Parlament klar, dass die nicht universitäre Lehre und

die Weiterbildung neu anrechenbare Kosten sind. Der Kommentar

schafft daher unnötig Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Die Anre-

chenbarkeit der nicht universitären Lehre darf im Kommentar nicht in

Frage gestellt werden.

In der VKL sind auf Basis von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b des re-

vidierten KVG nur noch die Kosten für Forschung und universitäre Leh-

re zu regeln. Der Randtitel sowie Absatz 5 sind entsprechend anzupas-

sen, und die Absätze 2 und 3, welche die nicht universitäre Lehre