Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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grosszügigere (Ausnahme)regelungen geschaffen werden könnten,
anstatt diese vollumfänglich den Spitälern gleichzustellen,
2 einverstanden GDK
Art. 2
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
1 Der Kanton Bern beantragt die folgenden redaktionellen Anpassungen: BE, BL, LU,
„… c. die Bestimmung der Leistungen und der Kosten im Geburtshaus NW, GDK zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Geburts-
haus;
g. die Ausscheidung der nicht zu Lasten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung erbrachten Kosten und Leistungen.“
1 Es werden wiederum Tendenzen zur reinen Planwirtschaft erkennbar. PULSUS
Zulässig sind die Bestimmungen, dass Leistungen und Kosten, die der
OKP zu belasten sind, klar bestimmt und ausgewiesen werden. Wenn
diese Kosten noch eine Unterscheidung zwischen Kosten und Leistun-
gen im Rahmen der stationären, ambulanten und Langzeitbehandlung
benötigt, ist ein solches Vorgehen noch vertretbar.
Hingegen sind die Leistungserbringer nicht zu verpflichten, ihre nicht
zulasten der OKP erbrachten Leistungen separat auszuweisen. Die
Grundlage für den Leistungserbringer ist der privatrechtliche Auftrag
zwischen seinem Patienten und ihm. Die Rechnungsstellung hat an
den Patienten zu erfolgen und dessen Versicherungssituation darf dem
Leistungserbringer keinen zusätzlichen Abrechnungsaufwand erbrin-
gen. Somit ist die vorgeschlagene Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit g)
VKL ersatzlos zu streichen.
Art. 3
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Umsetzung dieses Artikels hat gezeigt, dass zahlreiche Fälle unter die Be- AG stimmungen von Art. 3 Bst. b fallen. Ebenso verursachen die Bst. c und e unan-
gebrachte Mehrkosten, indem bei Fällen unter Ost. c die doppelte Fallpauschale
geschuldet wird und bei Bst. e in der Regel nach der Diagnose abgerechnet
wird (d.h. die volle Pauschale ist geschuldet).
Dies, obwohl in beiden Fällen für das zuweisende Haus bzw. das Haus, in wel-
ches der Tote gebracht wurde, in keiner Art zu vergleichende Aufwände wie die
ordentliche Behandlung es fordern würde, hatte. Für Fälle, welche unter die
Buchstaben a und b fallen sollten Kurzliegertaxen vereinbart werden.
Zwischen den Artikeln 3 und 5 fehlt die nötige Kohärenz. Gemäss Artikel 5 gel- BE ten wiederholte Aufenthalte in Tages- oder Nachtkliniken als ambulante Be-
handlungen. Gemäss Artikel 3 Buchstabe b gelten als stationäre Behandlungen
Aufenthalte im Spital und im Geburtshaus von weniger als 24 Stunden, bei de-
nen während einer Nacht ein Bett belegt wird. Da bei Aufenthalten in Nachtklini-
ken ein Bett belegt wird, sind diese Aufenthalte gemäss Artikel 3 Buchstabe b
stationär, gemäss Artikel 5 aber ambulant. Es fragt sich, welche Bestimmung
nun betreffend Nachtkliniken vorgeht.
Unabhängig zu dieser fehlenden Kohärenz zwischen Artikel 3 und 5 ist Artikel 3
zu vereinfachen: Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens 24 Stunden erüb-
rigt sich der Zusatz betreffend Bettenbenützung. Zudem fällt die Regelung für
Aufenthalte im Pflegeheim ausser Betracht, weil niemand für eine so kurze
Dauer in ein Pflegeheim eintritt. Dementsprechend kann Buchstabe a folgen-