Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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betreffen, sind zu streichen.

Hingegen erweist sich Absatz 1 vor dem Hintergrund der bestehenden

Differenzen bei der Beurteilung der Kosten für die universitäre Lehre

als zu wenig griffig. Wie in Ziffer 5 des Kommentars zur VKL seitens

des Bundes ausgeführt, werden zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Lehre und Forschung Pauschalabzüge verwendet, weil die Spi-

täler die Kosten nicht ausweisen können. In Ergänzung zu Absatz 1

sollte die VKL daher präzisieren, welche Kosten des Spitals (oder wel-

che Anteile davon) genau zu den Aufwendungen für die theoretische

und praktische Ausbildung der Studierenden der universitären Medizi-

nalberufe gehören.

Kosten für Forschung und universitäre Lehre und Forschung: In der BL, NW, SG, VKL sind auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage nach Art. 49 Abs. 3 UR, GDK Bst. b KVG nur noch die Kosten für Forschung und universitäre Lehre

zu regeln. Der Titel (oben) ist entsprechend anzupassen und die Ab-

sätze 2 und 3 zu streichen.

Les notions relatives aux coûts de formation et de recherche, GE mentionnées à l'article 7 OCP, devront être précisées dans le cadre

des discussions qui se déroulent au niveau fédéral à ce sujet.

Die Absicht, neben den Kosten der universitären Lehre weitere Aus- GR und Weiterbildungskosten den nicht anrechenbaren Kosten zu un-

terstellen, steht im Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3 lit. b KVG. In dieser

Bestimmung werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Aus-

und Weiterbildungsbereich auf die universitäre Lehre eingegrenzt. Dem zu Folge ist in der VKL einzig zu definieren, was universitäre Lehre ist.

Die Absätze Art. 2 und 3 sind entsprechend zu streichen.

Im erläuternden Bericht wird im Kapitel 4. Gemeinwirtschaftliche Leis-

tungen ausgeführt, dass die Aufnahmepflicht der Spitäler zu den ge-

meinwirtschaftlichen Leistungen zählt. Diese Aussage steht ebenfalls

im klaren Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3.

In der VKL sind auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage nach Art. 49 LU Abs. 3 Bst. b KVG-r nur noch die Kosten für Forschung und universitäre Lehre zu regeln. Der Titel ist entsprechend anzupassen und die Absätze 2 und 3 zu streichen. Absatz 5 ist entsprechend anzupassen.

Die Umschreibung der im Spital erbrachten Leistungen der nicht uni- Economieversitären Lehre in Abs. 2 ist zu eng. Sie sollte ausgedehnt werden auf suisse jegliche theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Per-

sonal, welches im Spital angestellt ist, auch wenn dieses nicht eine

pflegerische Tätigkeit oder einen andern Spitalberuf ausübt. Die Ent-

schädigung der Spitäler hat nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Somit sind alle Kostenfaktoren in die Preisgestaltung ein-

zubeziehen, soweit sie durch das Gesetz nicht explizit ausgeschlossen sind. Die Definition in Abs. 2 ist entsprechend zu erweitern auf die Aus- und Weiterbildung jeglichen Personals im nicht universitären Bereich.

Allerdings ist eine vollständige Abwälzung jeglicher Weiterbildung auf

die Grundversicherung zu vermeiden. Dies würden die Zwangsausga-

ben der Haushalte, welche die obligatorischen Krankenversicherungs-

prämien darstellen, unnötig erweitern. Im Rahmen der Tarifverhandlungen sollen sich die Vertragspartner auf eine Pauschale für die Weiter-

bildungskosten einigen, welche zu Lasten der Grundversicherung geht.

Art. 7 ist in diesem Sinne zu ergänzen.

La description des prestations foumies au titre de la formation non uni- FER7 versitaire est trop étroite et doit être étendue ä toute formation théori-

que et pratique du personnel soignant et non soignant.

La rémunération des prestations des hôpitaux doit être effectuée selon des règles valables en économie d'entreprise. Ainsi, tous les facteurs