Rapport (allemand et français)
Consultation 2007/88: Ordonnance sur I'assurance-maladie (OAMal). Ordonnance sur le calcul des couts et le classement des prestations par les hopitaux et les etablissements medico-sociaux (OCP). Ordonnance sur les prestations dans I'assurance des soins (OPAS) · 178 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 156Fedlex · Rapport sur les résultats
betreffen, sind zu streichen.
Hingegen erweist sich Absatz 1 vor dem Hintergrund der bestehenden
Differenzen bei der Beurteilung der Kosten für die universitäre Lehre
als zu wenig griffig. Wie in Ziffer 5 des Kommentars zur VKL seitens
des Bundes ausgeführt, werden zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Lehre und Forschung Pauschalabzüge verwendet, weil die Spi-
täler die Kosten nicht ausweisen können. In Ergänzung zu Absatz 1
sollte die VKL daher präzisieren, welche Kosten des Spitals (oder wel-
che Anteile davon) genau zu den Aufwendungen für die theoretische
und praktische Ausbildung der Studierenden der universitären Medizi-
nalberufe gehören.
Kosten für Forschung und universitäre Lehre und Forschung: In der BL, NW, SG, VKL sind auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage nach Art. 49 Abs. 3 UR, GDK Bst. b KVG nur noch die Kosten für Forschung und universitäre Lehre
zu regeln. Der Titel (oben) ist entsprechend anzupassen und die Ab-
sätze 2 und 3 zu streichen.
Les notions relatives aux coûts de formation et de recherche, GE mentionnées à l'article 7 OCP, devront être précisées dans le cadre
des discussions qui se déroulent au niveau fédéral à ce sujet.
Die Absicht, neben den Kosten der universitären Lehre weitere Aus- GR und Weiterbildungskosten den nicht anrechenbaren Kosten zu un-
terstellen, steht im Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3 lit. b KVG. In dieser
Bestimmung werden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Aus-
und Weiterbildungsbereich auf die universitäre Lehre eingegrenzt. Dem zu Folge ist in der VKL einzig zu definieren, was universitäre Lehre ist.
Die Absätze Art. 2 und 3 sind entsprechend zu streichen.
Im erläuternden Bericht wird im Kapitel 4. Gemeinwirtschaftliche Leis-
tungen ausgeführt, dass die Aufnahmepflicht der Spitäler zu den ge-
meinwirtschaftlichen Leistungen zählt. Diese Aussage steht ebenfalls
im klaren Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3.
In der VKL sind auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage nach Art. 49 LU Abs. 3 Bst. b KVG-r nur noch die Kosten für Forschung und universitäre Lehre zu regeln. Der Titel ist entsprechend anzupassen und die Absätze 2 und 3 zu streichen. Absatz 5 ist entsprechend anzupassen.
Die Umschreibung der im Spital erbrachten Leistungen der nicht uni- Economieversitären Lehre in Abs. 2 ist zu eng. Sie sollte ausgedehnt werden auf suisse jegliche theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Per-
sonal, welches im Spital angestellt ist, auch wenn dieses nicht eine
pflegerische Tätigkeit oder einen andern Spitalberuf ausübt. Die Ent-
schädigung der Spitäler hat nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Somit sind alle Kostenfaktoren in die Preisgestaltung ein-
zubeziehen, soweit sie durch das Gesetz nicht explizit ausgeschlossen sind. Die Definition in Abs. 2 ist entsprechend zu erweitern auf die Aus- und Weiterbildung jeglichen Personals im nicht universitären Bereich.
Allerdings ist eine vollständige Abwälzung jeglicher Weiterbildung auf
die Grundversicherung zu vermeiden. Dies würden die Zwangsausga-
ben der Haushalte, welche die obligatorischen Krankenversicherungs-
prämien darstellen, unnötig erweitern. Im Rahmen der Tarifverhandlungen sollen sich die Vertragspartner auf eine Pauschale für die Weiter-
bildungskosten einigen, welche zu Lasten der Grundversicherung geht.
Art. 7 ist in diesem Sinne zu ergänzen.
La description des prestations foumies au titre de la formation non uni- FER7 versitaire est trop étroite et doit être étendue ä toute formation théori-
que et pratique du personnel soignant et non soignant.
La rémunération des prestations des hôpitaux doit être effectuée selon des règles valables en économie d'entreprise. Ainsi, tous les facteurs