Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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pas acceptable.
2 Abs. 2 Bst. c weist der SGV in der vorliegenden Form klar zurück. Wille SGV des Gesetzgebers war es, den Wettbewerb in der Spitalversorgung
verstärkt spielen zu lassen. Die nun in die Vernehmlassung geschickte
Bestimmung, welche unter anderem vorsieht, dass die zugelassenen
Leistungsmengen oder Kapazitäten zuzuweisen sind, steht in krassem
Widerspruch zur Absicht des Parlaments. Es darf nicht Aufgabe des
Staates sein, Leistungsmengen abschliessend festzulegen und zuzu-
weisen. Der Staat hat lediglich sicherzustellen, dass eine ausreichende
Versorgung gewährleistet werden kann. Hierzu kann er allenfalls Min-
destmengen bestimmen. Wer diese Leistungen anschliessend erbringt,
hat der Wettbewerb und nicht eine zentralistische Planung zu bestim-
men.
2 Bst. a: Eine Planung nur für einen Teil der Bevölkerung ist nicht sinn- H+ voll. Es besteht ja das Versicherungsobligatorium für die gesamte Be-
völkerung. Knappe Planungen sind für die Bevölkerung katastrophal.
Einerseits müssen die Spitallisten alle Leistungen und Spitäler umfas-
sen, die über das KVG abgerechnet werden und abrechnen können.
Andererseits müssen auch all jene Patientinnen und Patienten berück-
sichtigt werden, die sich entweder aus medizinischen oder aus privaten
Gründen ausserhalb des Kantons behandeln lassen. Damit ist Art. 58d
obsolet und kann gestrichen werden. Es handelt sich um einen ausser-
kantonalen Leistungseinkauf, wie er heute bereits Usus ist. „Ermittlung
des künftigen Bedarfs für die gesamte Kantonsbevölkerung.“
Bst. c: Es handelt sich um ein zentrales Anliegen von H+. Nicht die
Mengen sind festzulegen, sondern die Leistungen (in Form der medizi-
nischen Kategorien wie bisher oder in Form der DRG). „c. Zuweisung
und Sicherung der Leistungen oder Kapazitäten.“
2 Zu a: Ermittlung des künftigen Bedarfs für die gesamte Kantonsbevöl- Inselspital, kerung. SWISSREHA, Eine Planung nur für einen Teil der Bevölkerung ist weder sinnvoll noch VAKA gesetzeskonform (Versicherungsobligatorium). Einerseits müssen die
Spitallisten alle Leistungen und Spitäler umfassen, die über das KVG
abrechnen können, andererseits müssen auch all jene Patientinnen
und Patienten berücksichtigt werden, die sich entweder aus medizini-
schen bzw. aus privaten Gründen ausserhalb des Kantons behandeln
lassen (wollen). Damit ist Art. 58d obsolet und kann gestrichen werden.
Es handelt sich um einen ausserkantonalen Leistungseinkauf, wie er
heute bereits Usus ist.
2 In Ziff. 2, Buchstabe c wird erwähnt, dass die zugelassenen Leistungs- Kantonsspital mengen und Kapazitäten zugewiesen und gesichert werden 3 Wie ist Aarau das möglich, wenn der Patient selber wählen kann, wohin er will?
2 Art. 58 a Abs. 2 lit. c: Hier zeigt sich nun mit aller Deutlichkeit der unter Privatkliniken Ziffer 1 gerügte falsche Ansatz in Richtung Planwirtschaft, statt wie vom
Gesetzgeber gewollt, in Richtung Wettbewerb. Es kann nie darum ge-
hen, Leistungsmengen festzulegen, denn dies schliesst die Spitalwahl-
freiheit aus und schützt Leistungserbringer, die weniger wirtschaftliche
oder qualitativ schlechtere Leistungen erbringen. Es kann einzig Auf-
gabe des Staates sein sicherzustellen, dass genügend Kapazitäten vor-
handen sind und dass der Preis- und Qualitätswettbewerb nicht dazu
führt, dass plötzlich ein Versorgungsengpass entsteht. Es sind daher
nötigenfalls Mindestmengen festzulegen, niemals jedoch Höchstmen-
gen, denn werden die Mengen beschränkt, dann verhindert man, dass
die in Bezug auf Preis und Qualität wirtschaftlichen Leistungserbringer
die Möglichkeit haben, möglichst viele Behandlungen durchzuführen.
Damit wird letztlich eine qualitativ gute und kostengünstige Spitalver-
sorgung verunmöglicht, weil auch die schlechteren Leistungserbringer