Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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a. die Aufnahmepflicht aller Personen, unabhängig von ihrem Versiche-
rungsschutz unter Tarifschutz und ohne Zusatzkosten; …
f. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen;
g. die Einhaltung orts- und branchenüblicher Löhne;
h. Datenlieferungs- und Transparenzpflichten;
i. Zweckbindung und Verwendung von Mitteln;
k. Bestimmungen zur Mengensteuerung über Regeln zu den Tarifen
oder Beschränkungen der Kapazitäten.“
5 Bst. d streichen, da der Ausweis der Wirtschaftlichkeit bereits eine SGV
Grundvoraussetzung dafür ist, dass überhaupt ein Leistungsauftrag
abgeschlossen werden kann.
5 Die Planungskriterien sollen mit den Bestimmungen zur Leistungser- H+, Inselspi-
fassung in Art 7 VKL übereinstimmen. „c. die Aus- und Weiterbildung tal, SWISSvon Spitalpersonal; REHA, VAKA 5 Bst. c ist wie folgt zu formulieren: „die Aus- und Weiterbildung von Per- Privatkliniken,
sonal“. Die Leistungsaufträge müssen mit den Bestimmungen zur Leis- SRK
tungserfassung in Art. 7 VKL übereinstimmen. Bst. d ist ersatzlos zu
streichen. Diese Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt bereits bei der
Auswahl der Leistungserbringer, mit welchen überhaupt ein Leistungs-
auftrag abgeschlossen wird. Sie kann daher nicht noch Gegenstand
einer Auflage sein.
5 Auflagen nach Absatz 1 können insbesondere folgende Punkte bein- SBK/ASI
halten:
a. die Aufnahmepflicht aller Personen, unabhängig von ihrem Versiche-
rungsschutz,
unter Wahrung des Tarifschutzes und ohne Kostenvorschuss und Zu-
satzkosten.
f. die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen
g. Einsicht in die Betriebsdaten
h. Zweckbindung und Verwendung von Mitteln
i. Mengensteuerung über Tarife oder Kapazitätsbeschränkungen
5 streichen santésuisse 6 und Absätze 6 und 7 sind zu streichen (redundant, da gesetzlich hinrei- BE, BL, LU, 7 chend geregelt). NE, NW, SG,
UR, GDK 6 La précision indiquant que l'obligation pour un hôpital d'admettre des GE
assuras résidant hors canton doit être inscrite dans le mandat de
prestation, constitue en réalité une restriction au principe du libre choix
de l'hôpital (cf. art. 41 al. 1 bis LAMal).
7 Bei überkantonalen Spitallisten ist ein gemeinsamer Leistungsauftrag H+, Inselspi-
angebracht. tal, SWISS-REHA VAKA
Art. 58h
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Zustimmung. Der zweite Satz könnte gestrichen werden, da er keinen BE, NW, GDK regulatorischen Mehrwert bringt.
Streichen, da unnötig. Eventualiter. beantragt der Kanton, den zweiten BL
Satz zu sreichen, da ohne regulatorischen Mehrwert.
Le canton est d'accord avec cette proposition. La deuxième phrase NE
peut néanmoins être supprimée, car elle n'apporte rien du point de vue
réglementaire.