Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 11 Seiten
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der Vereinigung Schweizerischer Batteriehersteller und –importeure (vsb) sei das Inkrafttreten für das Inverkehrbringen von NiCd-Batterien ohne Übergangsfristen akzeptierbar. Dies träfe hingegen für die neuen Kennzeichnungsvorschriften über die Angaben des Entsorgungswegs und des chemischen Symbols nicht zu. Der vsb sowie der Gewerbeverband sgv fordern eine Übergangsfrist von acht Monaten. Betreffend der Angabe der Kapazität halten sgv und vsb und die „Federation of the Swiss Watch Industry“ (FH) fest, dass in der EU zurzeit nach einer befriedigenden Lösung gesucht würde. Sie beantragen, dass mit einer Regelung in der ChemRRV zuzuwarten sei, solange in der EU keine definitive Vorgabe existiere.
Die Änderungen über die Zulässigkeit von Schwermetallen in Fahrzeugbauteilen sowie Elektro- und Elektronikgeräten werden grösstenteils nicht kommentiert. Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem) und Swiss technology network (swissT.net) weisen auf die Wichtigkeit EG-kompatibler Regelungen für diese Erzeugnisse hin.
Bei den in der Luft stabilen Stoffen wird die Anpassung der Kennzeichnung an die entsprechenden EG-Vorschriften von den zwölf Stellung nehmenden Kantonen, der chemsuisse, der Stiftung Entsorgung Schweiz (SENS) sowie vom Gewerbeverband sgv und vom Gebäudetechnikverband suissetec begrüsst. Gemäss sgv und suissetec sollen die Kennzeichnungsvorschriften für Schwefelhexafluorid und Kältemittel in nicht unter den Geltungsbereich der EG-Verordnung fallenden Gegenständen und Anlagen aufgehoben werden. Swissmem verlangt, dass bei den Kennzeichnungsvorschriften über Schwefelhexafluorid auf die Ausführung in zwei Amtssprachen zu verzichten sei.
Regelungen über Teer
Eine Mehrheit der Kantone befürwortet eine Regelung zum Umgang mit teerhaltigem Ausbauasphalt auf Verordnungsstufe. Für die Rahmenbedingungen, unter welchen teerhaltiger Ausbauasphalt im Strassenbau baulich verwertet und im Heisseinbau wieder verwendet werden darf, wurden in der Vorlage vom 12. Dezember 2008 die Anhörungsadressaten um ihre Meinung zu zwei Varianten befragt. Die Variante 2 entspricht den heute gültigen Empfehlungen der Bauabfall-Richtlinie des BAFU. Dagegen limitiert die Variante 1 den Heisseinbau teerhaltigen Materials zum Schutze der Arbeitnehmer strenger. Eine leichte Mehrheit der Kantone (14) befürwortete deswegen diese Variante. Es bestünden nämlich alternative Bauweisen, bei deren Anwendung sich die Exposition mit Teer beim Belagseinbau minimieren liesse. Seitens der Organisationen sprachen sich u.a. die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene und die Suva für die Variante 1 aus. Gemäss Suva könne zurzeit ein risikobasierter Grenzwert für die zulässige Belastung der Luft mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) beim Heisseinbau teerhaltiger Beläge nicht abgeleitet werden, sodass die Exposition der Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten sei. Demgegenüber beantragten die anderen zwölf Kantone und die betroffenen Branchenverbände die Umsetzung der Variante 2. Die Kantone führen an, dass die bisherige Praxis beizubehalten sei. Die Variante 1 widerspräche einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung und sei nicht vollzugstauglich. Neun der zwölf Kantone forderten zudem, dass der PAK-Grenzwert für die Zulässigkeit der baulichen Verwertung von teerhaltigem Ausbauasphalt aufzuheben sei. Die Verwertung von stark mit Teer belastetem Ausbauasphalt im Kaltmischverfahren sei umweltverträglich und einer Deponierung vorzuziehen. In der vom BAFU am 15. September 2009 in einer Nachkonsultation zur Diskussion gestellten Vorlage wurde dieses Argument berücksichtigt und die Variante 1 dahin gehend modifiziert, dass auf den PAK-Grenzwert für die generelle Zulässigkeit der baulichen Verwertung verzichtet wird.
Acht Kantone drücken ihr Einverständnis zur modifizierten Vorlage ohne Stellungnahme aus. Acht weitere Kantone begrüssen den Lösungsvorschlag ohne Änderungsanträge explizite. Neun Kantone sowie die Suva beantragen, dass der PAK-Grenzwert für die Zulässigkeit der baulichen Verwertung beibehalten werden soll, davon fordern drei Kantone, dass der Einbau teerhaltigen Materials in einem Register festzuhalten sei. Drei Kantone halten nach wie vor an der ursprünglichen Variante 2 fest. Dies trifft auch für den Aushub-, Rückbau- und Recycling-Verband (ARV), den Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), den Fachverband Infra, den Baumeisterverband