Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 11 Seiten

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1 Ausgangslage

Anlass für die zweite Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist die Entwicklung in der EU. Die den Vorschriften der ChemRRV entsprechenden europäischen Bestimmungen sind in rund zehn Basiserlassen (Richtlinien und Verordnungen) geregelt. Zu diesen Basiserlassen wurden seit der letzten Änderung der ChemRRV zahlreiche Anpassungen beschlossen, welche in der geltenden ChemRRV nicht mitberücksichtigt sind.

In der Schweiz und in der EU sind bestimmte Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten grundsätzlich verboten (Richtlinie 2002/95/EG). Gewisse Bauteile sind von diesen Verboten ausgenommen, da noch kein schwermetallfreier Ersatz entwickelt werden konnte. Es hat sich gezeigt, dass einige weitere Ausnahmen nötig sind. Die Änderungen der ChemRRV werden insoweit den Herstellern der Geräte Erleichterungen bringen. Gleichzeitig trägt die Änderung der Verordnung zur Erhöhung des Schutzniveaus bei, da durch eine Anpassung der Richtlinie 2000/53/EG über Fahrzeuge, die Neufassung der Batterierichtlinie 2006/66/EG und zwei Änderungen der Beschränkungs-Richtlinie 76/769/EWG (RL 2006/122/EG und RL 2007/51/EG) in der EU einige neue Verbote beschlossen worden sind, welche im Rahmen der Revision der ChemRRV übernommen werden sollen: In Fahrzeugen soll Blei in Lötmitteln und Quecksilber in Leuchten unter Gewährung von Übergangsfristen eliminiert und das Inverkehrbringen von NiCd-Gerätebatterien soll auf wenige Einsatzgebiete beschränkt werden. Im Einklang mit der Richtlinie 2007/51/EG soll das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Fieberthermometern auch für berufliche Zwecke verboten werden und für Perfluoroctansulfonate (PFOS) sind wie in der Richtlinie 2006/122/EG weitgehende Beschränkungen vorgesehen. In der EU sind zudem Übergangsfristen in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe für die Verwendung von Lindan als Arzneimittel abgelaufen und sind in der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 Kennzeichnungsvorschriften für Gegenstände und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, festgelegt worden. Auch in diesen zwei Fällen soll die ChemRRV an das EG-Recht angepasst werden.

Am 8. Mai 2009 hat die vierte Vertragsparteienkonferenz (COP4) zum Stockholm Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) die Aufnahme von neun neuen Stoffen in die Konvention beschlossen. Die Beschlüsse der POP COP4 gehen bei vier Stoffen über die Bestimmungen der ChemRRV hinaus, sodass Änderungsbedarf besteht: Für Pentachlorbenzol fehlt eine Regelung in der ChemRRV zurzeit gänzlich, bei den bromierten Flammschutzmitteln Pentabrom- und Octabromdiphenylether fehlen die im internationalen Recht vorgesehenen Produktionsverbote und für die oben genannten PFOS sind neben den Beschränkungen der Richtlinie 2006/122/EG zusätzlich Produktionsverbote und Meldepflichten für ausnahmsweise noch zulässige Anwendungsgebiete notwendig.

Auch werden Anpassungen bei den Bestimmungen über die Entsorgung von Batterien und den Bestimmungen über Wasch- und Reinigungsmittel sowie teerölhaltiges Holz vorgeschlagen. Bei den Bestimmungen über Quecksilber, cadmierten Gegenständen und NiCd-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge sollen die Schnittstellen zu den Richtlinien 2000/53/EG und 2002/95/EG bereinigt werden. Darüber hinaus soll den fachlich zuständigen Bundesämtern die Kompetenz erteilt werden, einem Gesuchssteller auf begründeten Antrag hin für Kleinmengen eine Ausnahme von der heute strikten Verwendungsbeschränkung von Chloroform zu erteilen. Mit dieser Regelung sollen in Einzelfällen unverhältnismässig hohe finanzielle Aufwendungen für kleinere Betriebe vermieden werden.

Die ChemRRV schien schliesslich ein geeigneter Regelungsort, um zum Schutze der Arbeitnehmer die Heissverwertung von teerhaltigem Strassenausbaumaterial (Ausbauasphalt) zu beschränken. Ausbauasphalt kann Teer enthalten, weil teerhaltige Bindemittel früher oft zur Herstellung von Strassenbelägen eingesetzt wurden. Als Massnahme an der Quelle soll zum Schutze von Mensch und Umwelt auch ein Verbot des Inverkehrbringens teerhaltiger Strassenbaustoffe, von Anstrichprodukten und von Tontauben eingeführt werden.