Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 11 Seiten
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(SBV) und die Vereinigung Kantonalzürcherischer Strassenbau-Unternehmungen (VKZSU) zu. Die Schweizerische Mischgut-Industrie (SMI) beantragt, dass die Variante 2 ohne den PAK-Grenzwert für die Zulässigkeit der baulichen Verwertung umgesetzt wird. Vier Verbände (Infra, SBV, SMI, VKZSU) lehnen auch den Grenzwert für Teer bzw. PAK für die Zulässigkeit der Verwendung von Ausbauasphalt für die Herstellung von Deckschichten ab. Er sei so tief angesetzt, dass eine Zugabe von Rezyklat nicht mehr möglich sei. Fachlich geben VSS und ARV zu bedenken, dass der Druck zur Anwendung von Ausbauasphalt in loser Form mit dem Lösungsvorschlag zunähme, was aus Sicht des Gewässerschutzes unerwünscht sei. Zudem stellen die Verbände Infra, SBV, SMI, VSS und VKZSU in Bauvorhaben bei Kantons- und Gemeindestrassen den Bedarf für im Kalt-
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mischverfahren hergestellte Beläge in Abrede .
Die Verbote teerhaltiger Bauprodukte, Anstrichfarben und Lacke sowie Tontauben werden von den sich äussernden Kantonen, der chemsuisse und der EKL begrüsst. Der Schiesssportverband (SSV) hält fest, dass er zum Entwurf weder Korrekturen noch Ergänzungen anzubringen habe. SGCI und der Verband Schweizerischer Lack- und Farbenfabrikanten (VSLF) beantragen, dass die Möglichkeit zu schaffen sei, einem Gesuchssteller auf begründeten Antrag hin Ausnahmen von den Verboten zu erteilen. Zurzeit gäbe in der Schweiz mehrere Hersteller von teerhaltigen Spezialbeschichtungen und anderen Nischenprodukten.
Modifikationen und redaktionelle Präzisierungen
Die Interessenorganisation Batterien (INOBAT) begrüsst die Modifikationen bei den Bestimmungen über Batterien. Sie beantragt, dass die Ausgabenbegrenzung für Informationstätigkeiten zur Förderung des Rücklaufs von Batterien von 15 % bezogen auf die jährlichen Gebühreneinnahmen auf 25 % anzuheben sei. SENS begrüsst die Klarstellungen bei der Rücknahmepflicht für Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Der Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) hält fest, dass in der Branche bei Fahrzeugbatterien oft schon heute eine vorgezogene Entsorgungsgebühr erhoben werde, sodass die aktuelle Praxis bereits weitgehend der vorgesehenen Regelung entspräche. Auto-Schweiz, die Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure, ist mit den Änderungen grundsätzlich einverstanden, vertritt jedoch die Meinung, dass es falsch wäre, für Fahrzeugbatterien in der ChemRRV eine vorgezogene Entsorgungsgebühr einzuführen. Gemäss Verband Stahl-, Metall- und Papier-Recycling (VSMR) würde mit der Ausweitung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf alle Batterien eine heute gut funktionierende Praxis einem neuen Regime unterstellt. Der VSMR spricht sich für einen Verzicht auf die vorgesehene Regelung aus. Weiter gehe der Verband davon aus, dass ein Gewerbebetrieb Batterien an Entsorgungsunternehmen mit Empfängerbewilligungen nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa) übergeben dürfe.
Fast die Hälfte der Kantone und die chemsuisse beantragen, dass die vom BAFU beauftragte Organisation zu verpflichten sei, ein unentgeltliches Abhol- und Rücksendungssystem für gebrauchte
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Batterien einzurichten . Die sich äussernden Kantone vertreten auch die Ansicht, dass die explizite Zuweisung des Vollzugs betreffend Werbung und Entsorgungshinweisen in Verkaufsstellen im Anhang über Batterien unnötig sei, da der Vollzug den Kantonen bereits im allgemeinen Teil der Verordnung zugewiesen werde.
2 In Anbetracht dessen, dass die Meinungen der Kantone gesamtschweizerisch sehr kontrovers sind und die Revision der ChemRRV wegen anderen Änderungsinhalten dringend vorangebracht werden musste, wurde entschieden, die Bestimmungen über Ausbauasphalt in der laufenden Revision der ChemRRV nicht weiter zu verfolgen. Das Thema soll im Rahmen der Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) wieder aufgegriffen werden. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass alle Kantone und betroffenen Organisationen nochmals die Gelegenheit erhalten, sich zu einem neuen Kompromissvorschlag zu äussern. 3 Hier ist zu vermerken, dass diese Pflicht heute schon besteht, der Vollzug aber noch verbessert werden muss.