Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten
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Übersicht
Der Bundesversammlung soll beantragt werden, das Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über die Cyberkriminalität zu genehmigen. Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Übereinkommen ist die erste und bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computer- und Netzwerkkriminalität befasst. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Gesetzgebung den Herausforderungen neuer Informationstechnologien anzupassen. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend; kleinere Anpassungen des Strafgesetzbuches und des Rechtshilfegesetzes sowie die Anbringung von verschiedenen Vorbehalten und Erklärungen sind notwendig.
In einem ersten Teil enthält die Konvention materielle Strafbestimmungen; Ziel ist eine Harmonisierung des Strafrechts unter den Staaten. In einem zweiten Teil des Übereinkommens werden Regelungen für das Strafverfahren getroffen. Es geht vorrangig um Fragen der Beweiserhebung und Beweissicherung von elektronischen Daten in der Strafuntersuchung. Schliesslich behandelt das Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Staaten. Das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Vertragsparteien soll in seinem Ablauf schnell und effizient gestaltet werden.
Die Schweiz hat das Übereinkommen am 23. November 2001 unterzeichnet. Die durch das Parlament verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten soll, ermöglicht eine schweizweit einheitliche Umsetzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens. Am 27. Februar 2008 hat der Bundesrat die Annahme der Motion Glanzmann-Hunkeler (07.3629) beantragt, welche die Ratifikation der Europaratskonvention fordert.
Das materielle Strafrecht mit seinen am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bestimmungen im Bereich "Computerstrafrecht" vermag den Erfordernissen der Konvention über weite Strecken zu genügen. Anpassungsbedarf ergibt sich bezüglich des Straftatbestandes des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis des Strafgesetzbuches, sog. "Hacking"-Tatbestand). Hier wird vorgeschlagen, eine Vorverlagerung der Strafbarkeit vorzunehmen: Strafbar soll sich auch machen, wer Programme oder Daten zugänglich macht im Wissen, dass diese für das illegale Eindringen in ein Computersystem verwendet werden sollen. Daneben wird, ausserhalb der Erfordernisse gemäss Konvention, vorgeschlagen, das durch die Lehre verbreitet kritisierte Merkmal der fehlenden Bereicherungsabsicht in Artikel 143bis StGB zu streichen.
In prozessualer Hinsicht vermag die durch das Parlament verabschiedete Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (vgl. oben) den Anforderungen des Übereinkommens zu genügen.
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit ist für die Umsetzung der Artikel 30 und 33 der Konvention ebenfalls eine Anpassung (neuer Art. 18b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) erforderlich. Die schweizerische Vollzugsbehörde wird ermächtigt, Verkehrsdaten vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens weiterzugeben. Diese Möglichkeit lässt sich mit der Kurzlebigkeit von Computerdaten rechtfertigen. Sie ist jedoch nur in zwei besonderen Fällen vorgesehen und wird so weit eingeschränkt, dass die Rechte der betroffenen Person angemessen geschützt bleiben.