Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

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1 Grundzüge des Übereinkommens

1.1 Ausgangslage und Entstehung des Übereinkommens

Durch die beschleunigte und fortschreitende Entwicklung im Bereich der Informationstechnologie wird unsere Gesellschaft als Ganzes einem steten Wandel unterzogen. Alltägliche Handlungen und Aufgaben im Bereich der Kommunikation konnten vereinfacht werden. Daten werden, unabhängig vom Herkunfts- oder Aufbewahrungsort, innert Sekunden an beliebige Empfänger auf der ganzen Welt versandt oder an eine Vielzahl von Personen und Einrichtungen verbreitet. In Computersystemen gespeicherte Informationen können für einen kaum bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht, gezielt gesucht und entsprechend heruntergeladen werden.

Den positiven wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Effekten dieser globalen Entwicklung stehen jedoch auch negative Aspekte gegenüber. Der technologische Fortschritt, aus dem weite Teile der Bevölkerung einen erheblichen Nutzen zu ziehen vermögen, erlaubt auch die Begehung von neuen Typen von Straftaten oder ermöglicht die Begehung von "herkömmlichen" Delikten mit neuen "digitalen" Mitteln. Betrug mittels Computernetzwerken, Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet und Aufforderung zu Hass, Gewalt und Terror sind nur einige Aspekte, die die Öffentlichkeit und nationale sowie internationale Organisationen seit etlicher Zeit beschäftigen.

Im April 1997 begann eine durch das Ministerkomitee des Europarates eingesetzte Expertengruppe mit der Ausarbeitung des Entwurfes für eine Konvention über die Cyberkriminalität. Neben den Mitgliedstaaten beteiligten sich die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Südafrika und Japan an den Verhandlungen. Die Arbeiten dauerten bis ins Frühjahr 2001. Nach Verabschiedung des Texts durch die zuständigen Gremien des Europarates wurde der Vertrag am 23. November 2001 in Budapest zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat das Übereinkommen bei dieser Gelegenheit unterzeichnet. Die Konvention trat am 1. Juli 2004 in Kraft und wurde bisher von 23 Staaten ratifiziert1.

1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens

Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das erste und bisher einzige internationale Übereinkommen, das sich mit Computer- und Netzwerkkriminalität befasst. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, das materielle Strafrecht, das Strafprozessrecht sowie die Rechtshilfe den Herausforderungen neuer Informationstechnologien anzupassen.

In einem ersten Teil enthält die Konvention materielle Strafbestimmungen; Ziel ist eine Harmonisierung des Strafrechts unter den Staaten. Die Vertragsstaaten werden unter anderem dazu verpflichtet, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von

1 Stand: Dezember 2008. Die Texte der Konvention sowie des Erläuternden Berichts des Europarates zum Übereinkommen (auf diesen wird in der Folge mehrfach Bezug genommen) sind abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/GER/v3DefaultGER.asp (ETS Nr. 185).