Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/101: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität · 52 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder das Eindringen in ein geschütztes Computersystem unter Strafe zu stellen (Art. 2 bis 8). Die Mitgliedstaaten sollen zudem jede Form von Kinderpornografie auf dem Internet und deren Verbreitung bestrafen (Art. 9). Ebenso sind Verletzungen des Immaterialgüterrechts, welche auf elektronischem Weg erfolgen, strafrechtlich zu ahnden (Art. 10). Weiter müssen auch Unternehmungen für Straftaten im Sinne der Konvention verantwortlich gemacht werden können (Art. 12).

In einem zweiten Teil der Konvention werden Regelungen für das Strafverfahren getroffen. Es geht um Fragen der Beweiserhebung und Beweissicherung von elektronischen Daten in der Strafuntersuchung (Art. 16 bis 21). Computerdaten können durch Zugriff über grosse Distanzen innerhalb von Sekunden verändert werden. Es soll daher sichergestellt werden, dass elektronisch bearbeitete Daten, wenn sie für den Zweck einer Strafuntersuchung verwendet werden, in authentischer Form beigebracht werden können und im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Von Bedeutung ist dabei, dass Untersuchungsbehörden einen raschen Zugriff auf die betreffenden Daten vornehmen und diese sichern können.

Der dritte Teil der Europaratskonvention schliesslich behandelt die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Staaten (Rechtshilfe, Auslieferung, vorläufige Massnahmen u.a.; Art. 23 bis 35). Das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Vertragsparteien soll in seinem Ablauf schnell und effizient gestaltet werden. Die Zusammenarbeit ist, so der Konventionstext, in grösstmöglichem Umfang durchzuführen.

1.3 Würdigung des Übereinkommens

Die vorliegende Europaratskonvention über die Cyberkriminalität nimmt sich der neuen Herausforderungen der Informationstechnologie2 an die Staaten und die internationale Gemeinschaft an und erkennt die Notwendigkeit, international vernetzte Delinquenz nicht bloss national, sondern über Grenzen hinweg zu bekämpfen und zu verhindern. Das Ansinnen der Konvention, die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, ist zu begrüssen. Erste positive Auswirkungen des Vertrages im Rahmen seiner Umsetzung in den Staaten sind zu verzeichnen. In verschiedenen Ländern wurde die entsprechende Gesetzgebung im Bereich der Computerkriminalität angepasst; die Konvention diente dabei als massgebliche Bezugsgrösse und der Europarat als nützlicher Wissensvermittler.

Jedoch darf die Bedeutung des Übereinkommens über die Cyberkriminalität zum heutigen Zeitpunkt auch nicht überschätzt werden. In zahlreichen Ländern bedarf die Infrastruktur bei der Bekämpfung der Cyber-Kriminalität (technische Ausrüstung und Kapazität auf Seiten der Behörden, Überwachungsmöglichkeiten) nach wie vor einer grossen Verbesserung. Die praktischen Auswirkungen der Konvention werden von Mitgliedstaaten mit einem differenzierten, funktionierenden Instrumentarium gegen Computerdelikte als eher gering eingestuft, dies nicht zuletzt aufgrund des fehlenden Monitoring-Mechanismus und eines zurzeit schwach ausgeprägten Austausches zwischen den Mitgliedstaaten.

2 Vgl. Kap. 1.1.